Leitsatz (amtlich)
1. Mangels besonderer Wertvorschrift für Adoptionssachen im Allgemeinen und der Ersetzung der Einwilligung zur Adoption im Besonderen, bemisst sich der Verfahrenswert gem. §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen.
2. Bei Verfahren nach § 1748 BGB liegt eine gewisse Nähe zu den Kindschaftssachen gem. § 45 FamGKG vor.
3. Es entspricht daher der Billigkeit, den vom Gesetzgeber als Regelwert für Kindschaftssachen vorgesehenen Verfahrenswert von 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG) auch als Ausgangspunkt für die Billigkeitsabwägung im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung für die Verfahren nach § 1748 BGB zu wählen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die (Stiefkind)Adoption seines Sohnes durch den neuen Ehemann der Mutter (§ 1748 BGB). Das Familiengericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten (in Bezug auf den Vater im Wege der Rechtshilfe) die Einwilligung ersetzt, hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde.
Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten erneut persönlich angehört. Der Vater hat sodann seine Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts zurückgenommen, das Beschwerdegericht hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Vater auferlegt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Annehmenden beantragt nunmehr die Wertfestsetzung und regt einen Wert von 5.000 EUR an.
II. Gem. § 33 Abs. 1 RVG war der Gegensandwert für die Rechtsanwaltsgebühren auf 3.000 EUR festzusetzen. Eine Festsetzung gem. § 55 Abs. 2 FamGKG für die Gerichtsgebühren scheidet aus, weil für das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung gem. Vorbm. 1.3.2. Abs. 2 zur Anlage 1 des FamGKG, dort Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 "Übrige Familliensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG bestimmt sich der Gegenstandwert aber dennoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften nach dem FamGKG. Mangels besonderer Wertvorschrift für Adoptionssachen im Allgemeinen und der Ersetzung der Einwilligung zur Adoption im Besonderen bemisst sich der Verfahrenswert gem. §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen. Dem entspricht es, den Wert vorliegend, wie auch sonst für den Regelfall des Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption, auf 3.000 EUR festzusetzen. Zwar wird die Wertfestsetzung für das Verfahren über den Ausspruch der Adoption in aller Regel über 3.000 EUR liegen. Denn im Adoptionsverfahren ist insbesondere auch das vorhandene Vermögen des Annehmenden im Hinblick auf die durch die Adoption entstehenden erbrechtlichen Ansprüche des Anzunehmenden zu berücksichtigen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht der Ausspruch der Adoption, sondern lediglich die Entscheidung über eine hierfür notwendige Vorbedingung, nämlich die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils in die Adoption. Die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung durch den betreffenden Elternteil ist dabei Ausfluss seines Elternrechts. Damit liegt bei Verfahren nach § 1748 BGB eine gewisse Nähe zu den Kindschaftssachen gem. § 45 FamGKG vor, deren Kern ebenfalls regelmäßig die (streitige) Ausübung des Elternrechts ist. Es entspricht daher der Billigkeit, den vom Gesetzgeber als Regelwert für Kindschaftssachen vorgesehenen Verfahrenswert von 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG) auch als Ausgangspunkt für die Billigkeitsabwägung im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung für die Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption gem. § 1748 BGB zu nehmen und insoweit insbesondere auch nicht auf den Auffangwert von 5.000 EUR gem. § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.
Vorliegend sind keine Umstände des Einzelfalles zu erkennen, die eine von diesem Regelfall abweichende Wertfestsetzung gebieten würde. Es handelt sich weder um ein umfangreiches noch rechtlich kompliziertes Verfahren. Es war durch die persönliche Anhörung der Beteiligten lediglich näher aufzuklären, ob der Kontaktabbruch zwischen dem Vater und dem Anzunehmenden auf eine Gleichgültigkeit des Vaters zurückzuführen war oder andere Gründe hatte.
Gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG findet eine Beschwerde an den BGH nicht statt und kann das Beschwerdegericht sie auch nicht zulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13563723 |
NJW 2020, 8 |
FamRZ 2020, 625 |
FuR 2020, 4 |
NJW-RR 2020, 261 |
MDR 2020, 226 |
FamRB 2020, 190 |