Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung des Erben von Wohnungseigentum, sich gem. § 16 Abs. 2 WEG an den Kosten und Lasten, die nach dem Erbfall fällig werden, zu beteiligen, beruht nicht auf einer auf die Erben nach § 1922 BGB übergegangenen Verpflichtung des Erblassers, sondern folgt allein daraus, dass der Erbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben hat.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2; BGB § 1922
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 03.06.1985; Aktenzeichen 20 T 90/84, 102 b II Wo 65/84) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg 60. Der am 7. Januar 1984 verstorbene Rudolf Richard G. war Eigentümer von drei Wohnungen dieser Wohnungseigentumsanlage. Er ist von seinen Eltern, nämlich dem Antragsgegner und seiner am 30. Dezember 1984 verstorbenen und von ihm beerbten Ehefrau Edith Margot G. beerbt worden.
Die Antragstellerin macht Wohngeld für die Zeit Februar bis August 1984 geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1964 dem Antrag stattgegeben und die von den Erben erhobene Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses und des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Erben mit Beschluß vom 3. Juni 1985 den Beschluß des Amtsgerichts zur Höhe abgeändert und dem Antragsgegner die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Bezug genommen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 5. Juni 1985 hat die Antragstellerin am 19. Juni 1985 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen den vom Landgericht ausgesprochenen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung wendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 8. Juli 1985 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 2 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts, dem Antragsgegner die Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings beurteilt der Senat die Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Wohngeld (§ 16 WBG) nicht als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung von Wohngeld ergibt sich aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Sie folgt aus den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, die in ihrer Gesamtheit ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft ausmachen. Dieses Gemeinschaftsverhältnis entsteht aber nicht durch Rechtsgeschäft, sondern besteht als Schuldverhältnis kraft Gesetzes (§ 10 WEG) in der Folge des durch Rechtsgeschäft gemäß § 3 oder § 8 WEG begründeten Miteigentums (Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 10 RdNr. 8), Hieraus folgt, daß der Wohnungseigentümer Teilhaber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes auf Grund des dinglichen Erwerbs des Wohnungseigentums wird (BayObLG, Rechtspfleger 1984, 428), nicht aber auf Grund einer Rechtsnachfolge in die Teilhaberschaft. Dementsprechend knüpft auch § 16 Abs. 2 WEG die Verpflichtung, die Lasten und Kosten mitzutragen, an das Wohnungseigentum. Deshalb wird auch derjenige, der das Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt, auf Grund des originären Eigentumserwerbs und nicht kraft Rechtsnachfolge Teilhaber der Wohnungseigentümergemeinschaft (BayObLG, Rechtspfleger 1984, 428) und gemäß § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet, die in die Zeit seines Eigentums fallenden Kosten und Lasten mitzutragen, was in der Rechtsprechung zur Frage, ob der Ersteigerer für Rückstände haftet, ersichtlich vorausgesetzt wird (BGH Rechtspfleger 1984, 70, 71; BGH NJW 1985, 2717; BayObLG Rechtspfleger 1979, 352 und 1984, 428; OLG Braunschweig MDR 1977, 230).
Die Verpflichtung des Erben von Wohnungseigentum, sich gemäß § 16 Abs. 2 WEG an den Kosten und Lasten, die nach dem Erbfall fällig werden, zu beteiligen, beruht somit nicht auf einer auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergegangenen Verpflichtung des Erblassers, sondern folgt allein daraus, daß der Erbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben hat. Wenn somit die Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 WEG allein an das Eigentum anknüpft, fehlt es an einem wesentlichen Kriterium für die Annahme einer vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeit, nämlich an der Unabhängigkeit der persönlichen Haftung des Erben von den Vermögensgütern des Nachlasses (vgl. Boehmer, Erbfolge und Erbenhaftung, 1927, Seite 107; derselbe, Der Übergang des Pflichtlebens des Erblassers auf den Erben, in: Die Reichs...