Orientierungssatz
Orientierungssätze:
1. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.
2. Unbenannte schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB stellen keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 12.12.2019) |
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg - Schöffengericht - hat den Angeklagten am 26. Februar 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten, ferner ihn auf den Adhäsionsantrag zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 € nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die Kleine Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12. Dezember 2019 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Gegen das Berufungsurteil hat die Nebenklägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Dezember 2019, eingegangen am selben Tage durch Übersendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Revision eingelegt. Nach der am 17. Februar 2020 nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls aufgrund richterlicher Verfügung erfolgten Zustellung des Urteils an den Nebenklägervertreter hat die Nebenklägerin mit am 17. März 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz sich gegen den Freispruch des Angeklagten gewandt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision der Nebenklägerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 341 Abs. 1, 401 Abs. 2 Satz 1 StPO) Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsrechtfertigung nicht erkennen lässt, dass die Nebenklägerin ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt.
1. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; Meyer-Goßner/Schmitt, § 400 Rn. 6).
a) Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss dabei erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (BGH NStZ 2020, 310; BGH NStZ 2007, 700). Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig; die Erhebung einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge durch den Nebenkläger genügt deshalb grundsätzlich nicht (BGH jeweils a.a.O.; Schmitt a.a.O., § 400 Rn. 6).
b) Zulässig ist die allgemeine nicht ausgeführte Sachrüge ausnahmsweise dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil richtet und dem Angeklagten ausschließlich ein nebenklagefähiges Delikt zu Last gelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; KMR/Kulhanek, § 400 Rn. 8; KK/Walther, § 400 Rn. 3). Dann steht aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei fest (BGH a.a.O.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision angesichts der nicht ausgeführten Sachrüge bereits unzulässig.
a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 4. August 2017, abgesehen vom dem später gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten ersten Anklagepunkt, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 12. Dezember 2016 seine damals 12-jährige Enkelin nachmittags an ihrer Schule abgepasst, die zögernde Geschädigte am Handgelenk gegriffen und sie in sein parkendes Auto gezogen. Dann sei er mit ihr zunächst an ihre Wohnanschrift, dann jedoch zu einem Parkplatz in den Boberger Dünen gefahren, habe dort geparkt, sie sodann an Brust und Scheide berührt und ihre Hand an sein Glied gelegt. Nach etwa fünf Minuten habe der Angeklagte die Hand der Geschädigten losgelassen, worauf sie versuchte habe, aus dem Wagen auszusteigen. Dann habe der Angeklagte sie mit den Worten "Du gehst nirgendwo hin...