Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf DM 32.694,55 festgesetzt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. April 1998 hat das Landgericht unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. August 1996 den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses vom 16. Mai 1995 zu Tagesordnungspunkt 4 zurückgewiesen.
Auf dieser außerordentlichen Eigentümerversammlung hatten die Eigentümer aufgrund eines Einladungsschreibens vom 2. Mai 1995 zu Tagesordnungspunkt 4 einen Beschluss gefasst, der wie folgt protokolliert worden ist:
„TOP 4 – Beschlussfassung über die Dachsanierung
Der Verwalter gibt einen Überblick über die Rechtslage im Rechtsstreit Gi… ./. … und erläutert die Notwendigkeit der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung.
Der Verwalter liest die Namen der vorliegenden Anbieter für die Sanierungsmaßnahmen vor. Firma R…, Ri…, E… W… G… S…, Deutsche A…. Dem Verwalter wird ein Angebot überreicht vom Anbieter R… nebst einer Mitteilung von der Firma Deutsche A… Die Angebotsakten händigt der Verwalter der Versammlung zur Prüfung aus.
Die Versammlung diskutiert nachhaltig die vorliegenden Sanierungsangebote. Der Verwalter erteilt Dachdeckermeister Herrn S… das Wort zur Erläuterung seines Angebotes. Auf Befragen geht Herr S… auf die unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen und die damit zusammenhängenden Preisunterschiede der übrigen Anbieter und seinem Angebot ein. Dadurch entwickelte sich ein reger Meinungsaustausch. Die Versammlung bespricht gemeinsam mit Herrn Siemer technische Einzelheiten seines Sanierungskonzeptes, insbesondere den Begriff einer Veränderung der Attika. Dabei führt Herr S… an, dass auf Grund einer BGH-Entscheidung eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist bei instandhaltender Modernisierung der Attika bei Flachdächern, wie nach seinem Konzept vorgesehen das Anbringen von Befestigungen für den notwendigen Dachmaterialaufbau.
Beschluss
Es ist zu sanieren das Hauptdach einschließlich Umläufe (Terrassen und Balkondachflächen) sowie die Innenflächen und die Abdeckung der Brüstungsmauer.
Abstimmung
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
8 |
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Die Versammlung führt nunmehr Preisverhandlungen mit dem Dachdeckermeister Siemer mit folgendem Ergebnis.
Der Herstellungspreis beträgt DM 104.888,51 einschließlich 15 % MWSt für Hauptdach, Umläufe mit Terrassen, Balkondachflächen sowie Innenflächen nebst Abdeckung der Brüstungsmauern.
Beschluss
Der Sanierungsauftrag wird vergeben an Dachdeckermeister … S… zu einem Herstellungspreis von DM 104.888,51 einschließlich 15 MWSt.
Abstimmung
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
8 |
0 |
0 |
Die Antragstellerin hält diesen Beschluss aus verschiedenen Gründen für unwirksam und führt dazu unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster und zweiter Instanz in der weiteren Beschwerde aus:
Die Versammlung vom 16. Mai 1995 sei von einem Nichtbefugten -Herrn G…- einberufen worden mit der Folge, dass wirksame Beschlüsse nicht hätten gefasst werden können. Der Einberufungsmangel sei auch kausal für die Ordnungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, den ein ordentlicher Verwalter hätte sämtliche konkurrierenden Anbieter zur Erläuterung ihrer Angebote eingeladen und hätte vor Auftragsvergabe einen Flachdachspezialisten hinzugezogen, weil die beiden vorangegangenen Sanierungen als „totaler Fehlschlag und Kaputtsanierung” geendet hätten. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Erhöhung der Attika, also eine Erhöhung der Randaufkantung am Dachrand, eine bauliche Veränderung sei, durch die sie, die Antragstellerin, in ihren Rechten beeinträchtigt worden sei, denn die funktionell und konstruktiv nicht notwendige Erhöhung führe zu thermischen Problemen, die nur schwer in den Griff zu kriegen seien. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige C… habe in seinem Gutachten vom 8. Mai 1996 festgestellt, dass gravierende Fehler gemacht und in entscheidenden Punkten gegen die Flachdachrichtlinien verstoßen worden sei. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei der gefasste Beschluss auch inhaltlich unbestimmt und falsch, diese Mängel machten den gefassten Beschluss nichtig. Eine von der Mehrheit der Eigentümer aus Willkür und Dillettantismus beschlossene Instandsetzung entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Den restlichen Wohnungseigentümern sei genau bekannt gewesen, dass die Flachdachkonstruktion des Gebäudes eine Detailplanung der Abdichtungen durch einen Architekten erfordert habe. Die Feststellungen früherer Beweissicherungsverfahren aus den Jahren 1987 und 1988 und die Ausführungen von Herrn … P… hätten die Antragsgegner mutwillig in den Wind geschlagen. Die Beschlussfassung am...