Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Krankheit. Reform des Unterhaltsrechts und Vertrauensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Begrenzung des Unterhalts wegen Krankheit und Auslegung der Vertrauensschutzregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 06.07.2001; Aktenzeichen 885 F 3/05)

 

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Hamburg vom 6.7.2001 - Aktenzeichen 266 F 118/00 - und aus der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 11.1.2006 - Aktenzeichen 885 F 3/05 am 1.7.2007 ohne Sicherheitsleistung vorläufig insoweit eingestellt, als ein monatlicher Unterhalt der Klägerin i.H.v. mehr als 826,10 EUR zzgl. 243,61 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 1.069,71 EUR, über den 30.11.2008 hinausgehend tituliert ist.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Anordnungsverfahrens gelten als Kosten der Hauptsache.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie haben eine gemeinsame volljährige Tochter (geboren am 16.8.1986), die sich in der Ausbildung befindet und studiert. Der Beklagte zahlt an sie einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 529,49 EUR. Der Beklagte hat aus einer neuen Beziehung zwei weitere minderjährige Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren und ist mittlerweile wieder verheiratet. Seine neue Ehefrau arbeitet Teilzeit und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von 480 EUR netto. Im Jahre 2004 erkrankte sie an Schilddrüsenkrebs. Nach einer Operation und anschließender Hormonbehandlung ergaben die bisherigen Nachuntersuchen keinen weiteren Krebsbefund. Aufgrund der Krebserkrankung gilt die neue Ehefrau des Beklagten als zu 80 % schwerbehindert.

Die Klägerin betreibt ggü. dem Beklagten ein Abänderungsverfahren mit dem Ziel einer Erhöhung des bislang titulierten Unterhaltes. In diesem Verfahren ist am 14.2,2007 ein Urteil ergangen, durch welches der Beklagte verurteilt wurde, ab dem 1.7.2005 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 2.500 EUR zzgl. 243,61 EUR Krankenvorsorgeunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Tituliert ist derzeit ein Unterhalt gemäß Urteil des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 6.7.2001 i.H.v. 1.536,49 EUR und gemäß einstweiliger Anordnung i.H.v. weiteren 243,61 EUR (Krankenvorsorgeunterhalt). Mit Beschluss vom 8.8.2007 hat das Berufungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung insoweit vorläufig eingestellt, als ein monatlicher Unterhalt der Klägerin i.H.v. mehr als 826,10 EUR zzgl. 243,61 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 1.069,71 EUR erstinstanzlich tituliert worden war. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung resultiert im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitgeber gewechselt hat und nunmehr wohl ein Grundgehalt (zzgl. diverser Nebeneinkünfte) i.H.v. 3.500 EUR anstelle von 11.000 EUR hat.

Zum Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren und im einstweiligen Anordnungsverfahren bis zu dieser Entscheidung und zu den zugrunde liegenden Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 8.8.2007 und auf die Darlegung des Sachverhaltes in der Entscheidung des AG vom 14.2.2007 verwiesen.

Ergänzend ist für die vorliegende Entscheidung folgendes darzustellen:

Die Klägerin ist am 15.7.1962 geboren, der Beklagte am 26.2.1961 Der Beklagte ist Fußballtrainer und war früher Fußballspieler. Die Parteien haben sich 1978 kennengelernt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob 1979 eine Verlobung stattgefunden hat. Die Klägerin hat den Realschulabschluss gemacht und danach 1982 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin abgeschlossen, ohne dann in diesem Beruf zu arbeiten. Bis 1984 arbeitete sie im An- und Verkaufsgeschäft ihres Vaters mit. Im Jahre 1984 zogen die Parteien aufgrund einer beruflichen Veränderung (Vereinswechsel) des Beklagten nach Nürnberg, wo sie für acht Jahre lebten.

Die 1986 geborene gemeinsame Tochter der Parteien wurde überwiegend von der Klägerin betreut. Der Beklagte war berufsbedingt anlässlich von Spielen und Trainingslagern häufig nicht zu Hause.

Anfang der neunziger Jahre betrieb die Klägerin in Nürnberg für ein ... Jahr einen Croqueladen.

Die am 20.12.1985 geschlossene Ehe wurde auf einen im Januar 1997 zugestellten Scheidungsantrag am 24.11.1998 rechtskräftig geschieden. Mit Urteil vom gleichen Tage wurde der Beklagte erstmalig verurteilt, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 2.097 DM gem. § 1572 BGB zu zahlen.

Die Klägerin ist psychisch erkrankt, wobei Ursachen, Umfang und Auswirkungen der Erkrankung zwischen den Parteien streitig sind.

Ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist nach der Einholung eines Gutachtens abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.1.2008 hat ...

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