Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohnanlage
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 30 c 3 II 16/86 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 13. Juli 1989 wird zurückgewiesen, soweit sie die Hauptsache und den Kostenpunkt betrifft.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf10.000,– DM festgesetzt, für die Vorinstanzen in Abänderung der dort getroffenen Entscheidungen. Nur für die Prozeßgebühr der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Amtsgericht (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) bleibt es bei der Festsetzung auf18.000,– DM.
Gründe
I.
Die Wohnanlage besteht in erster Linie aus einem Hochhaus mit 24 Geschossen, das 1974 bezugsfertig wurde. Zur Ausstattung des Gebäudes gehörte eine Luftleiter-Gemeinschaftsantennenanlage, die in § 3 Abs. 3 der Teilungserklärung i.d.F. vom 4. März 1974 zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt wurde, auch soweit sie sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befand. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer mit einem Miteigentumsanteil von 545/100000 verbundenen Wohnung.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. Mai 1986 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 5 lt. Protokoll gegen die Stimmen von fünf Eigentümern und bei Stimmenthaltung von vier Eigentümern folgenden Beschluß:
Der Anschluß an das Kabelfernsehen soll vorgenommen werden zu den z.Z. gültigen Preisen. Diese Kosten, einschließlich der hausinternen Umstellungskosten von insgesamt ca. DM 16.600,–, sind über das Reparaturrücklagekonto zu zahlen. Die laufenden an die Post zu entrichtenden Gebühren in Höhe von z.Zt. monatlich ca. DM 550,– = DM 4,40 pro Wohnung sind ab Anschlußdatum zu bezahlen über die Bewirtschaftungskosten und in einer gesonderten Position auszuwerfen. Der Verwalter wird bevollmächtigt, mit der Post den Vertrag für die Eigentümergemeinschaft abzuschließen.
Die laufenden Kosten sind im Verhältnis der Wohnungseinheiten zu verteilen.
Der Beteiligte zu 1) focht den Beschluß mit am 5. Juni 1986 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz an. In der daraufhin einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 2. Juli 1986 beschlossen die Wohnungseigentümer lt. Protokoll mehrheitlich u. a.:
Unabhängig von dem laufenden Gerichtsverfahren soll der Anschluß an das Kabelfernsehen bei erster Möglichkeit trotzdem durchgeführt werden zu den im Beschluß angegebenen Konditionen.
Die bisher über die Luftleiterantenne zu empfangenden Programme für Fernsehen und Rundfunk müssen jedoch wie bisher weiter zu empfangen sein.
Die entstehenden Anschluß- bzw. Umrüstkosten sowie die lfd. Gebühren sind über die Bewirtschaftungskosten zu bezahlen und in einer gesonderten Position auszuwerfen.
Die Verteilung dieser Kosten soll nach Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten erfolgen. Hieran sind jedoch nur die Wohnungen zu beteiligen, die am erweiterten Fernseh- und Radioempfang durch den Kabelanschluß teilnehmen.
Der Verwalter wird durch schriftliche Umfrage die Beteiligungen ermitteln.
Keine Rückanwort soll Zustimmung zur Beteiligung bedeuten.
Für die sich jetzt Ausschließenden sollen Sperrvorrichtungen eingebaut werden, die den Empfang der FS-Zusatzprogramme ausschließen.
Die hierfür entstehenden Kosten sind auch über das vorstehend genannte Antennenkonto zu buchen: ca. DM 3.000,– in der Zentrale + ca. DM 35,–pro Sperrdose.
Sich jetzt ausschließende Eigentümer sollen sich jederzeit noch beteiligen können nach Anmeldung über den Verwalter und gegen Einzahlung der anteiligen Anschlußkosten …
Sollte der Ursprungsbeschluß durch das Gericht für gültig erklärt bzw. durch Rücknahme des Antrages bei Gericht wirksam werden, wird dieser neue Beschluß rückwirkend aufgehoben.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1986 nannte die Beteiligte zu 3) den Wohnungseigentümern nochmals die voraussichtlichen Einzelkosten des beschlossenen Anschlusses an das Kabelfernsehen mit etwa130,– DM für einmaligen Aufwand und4,36 DM laufend monatlich im Falle voller Beteiligung der Wohnungseigentümer und mit etwas höheren Beträgen für die anschlußwilligen Wohnungseigentümer im Falle der Beteiligung nicht aller.
Das Amtsgericht erklärte den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. Mai 1986 nach Vernehmung des mit der laufenden Instandhaltung der Gemeinschaftsantennenanlage befaßt gewesenen ZeugenP durch Beschluß vom 23. April 1987 für ungültig und legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) auf. Es stellte fest, daß die am 2. Juli 1986 von den Wohnungseigentümern beschlossene Umrüstung der Gemeinschaftsantennenanlage inzwischen stattgefunden habe; nach einer Rechnung des Zeugen P beliefen sich die Kosten der ausgeführten Arbeiten auf insgesamt19.728,50 DM.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts holte das Landgericht ein Gutachten des Beratenden Ingenieurs ...