Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohnanlage

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. Januar 1994 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners zu 5) wird der bezeichnete Beschluß im Ausspruch zu 2) und 4) aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102 b, vom 8. Februar 1993 wird bezüglich des Ausspruchs zu II) zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor Amtsgericht und Landgericht tragen 9/10 die Antragstellerin und 1/10 die Antragsgegner. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerden auf DM 30.400,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner zu 5) war vor Bildung des Wohnungseigentums Eigentümer des Grundstücks der Wohnanlage. Das Grundstück grenzt nur mit seiner westlichen Schmalseite an die an der Alster entlang führende Straße S. Zwischen ihm und der südlich zur S A hinführenden K verläuft ein schmales Geländestück, das an der Straßeneinmündung in einem nicht bebauten, mit Rasen bestandenen Grundstück der Freien und Hansestadt Hamburg (430 qm) und einem Streifen öffentlichen Grundes (65 qm) endet. Vor Errichtung der Wohnanlage schloß der Antragsgegner zu 5) mit der Stadt einen notarielle beurkundeten Vertrag, in dessen Präambel es heißt:

Herr … F beabsichtigt, das ihm gehörige Grundstück …, bestehend aus dem 2545 qm großen Flurstück … mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit … zu bebauen. Die für die … Baugenehmigung zuständige Bauprüfabteilung … fordert wegen der auf dem Baugrundstück fehlenden Freifläche vor den Fenstern der südlichen Aufenthaltsräume die Bildung einer Hofgemeinschaft … gemäß § 11 Abs. 2 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 mit dem Eigentümer des benachbarten, der… Stadt… gehörenden Grundstücks ….

Die … Stadt… ist zur Bildung einer solchen Hofgemeinschaft gegen Zahlung einer Entschädigung bereit. Sie kann mit Rücksicht auf… dem Verkaufsvorschlag des Herrn F gegenwärtig nicht entsprechen…. Sie wünscht jedoch, Herrn F zu verpflichten, das mit der Hofgemeinschaft zu belastende und dadurch unbebaubar werdende Grundstück zu erwerben, sofern sie es nicht für andere Zwecke benötigt.

In den vertraglichen Bestimmungen verpflichtete sich die Stadt, rund 200 qm ihres Grundstücks dem Antragsgegner zu 5) zur Bildung einer Hofgemeinschaft zur Verfügung zu stellen und nach Zahlung von DM 31.200,00 zu erklären, die Fläche … nicht zu bebauen. Der Antragsgegner zu 5) verpflichtete sich, das mit der Hofgemeinschaft belastete Grundstück auf Anfordem der Stadt zu bestimmten Bedingungen zu kaufen; sofern ein Rechtsnachfolger im Eigentum des Antragsgegners zu 5) die Verpflichtung aus dem Vertrag übernahm, sollte dieser Käufer sein. Kaufpreis sollten DM 150,00/qm unter Anrechnung des genannten zu zahlenden Betrages sein. Der Antragsgegner zu 5) verpflichtete sich, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag bei Veräußerung seines Grundstücks dem Käufer aufzuerlegen; anderenfalls sollte er selbst zum Kauf verpflichtet bleiben. – Die Bildung der Hofgemeinschaft wurde im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Durch Erklärung vom 14. April 1971 teilte der Antragsgegner zu 5) sein Grundstück in 12 Wohnungseigentumsrechte auf. In § 3 wurde bestimmt:

K) Die Miteigentümer verpflichten sich, die laufenden Kosten – Kapitaldienst, Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungsrücklagen – nach folgendem Schlüssel aufzubringen:

1. Die Zins- und Tilgungsleistungen …

2. Sämtliche anderen Kosten, zum Beispiel … und alle mit dem Grundstück und dem Eckgrundstück S A K straße in Zusammenhang stehenden Kosten sind von den Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis ihrer Wohnungsgrößen … zu tragen.

L) Die Höhe des sich aus Abs. K) ergebenden Wohngeldes wird vom Verwalter aufgrund eines aufzustellenden Wirtschaftsplanes festgesetzt….

M)…

N) Dem jeweiligen Eigentümer der in den Aufteilungsplänen mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung steht das alleinige Sondernutzungs- und Benutzungsrecht der hinteren Grundstücksfläche … unentgeltlich zu….

Als Gegenleistung ist der jeweilige Eigentümer der in den Aufteilungsplänen mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung gemäß Kaufvertrag verpflichtet, die übrigen Wohnungseigentümer von der mit der Freien und Hansestadt Hamburg eingegangenen Ankaufsverpflichtung des Eckgrundstückes K S A freizuhalten. Er verpflichtet sich weiterhin, diese Fläche nicht zu bebauen. Damit ist bezweckt, den unverbaubaren Blick auf die Außenalster zu erhalten.

O) …

P) …

Q) Die Gartenflächen des Grundstücks sind von der Benutzung durch die jeweiligen Miteigentümer oder Bewohner ausgeschlossen. Die Unterhaltung dieser Flächen erfolgt durch Gärtner, Hausmeister oder beauftragte Personen. Der jeweilige Eigentümer der in den Aufteilungspl...

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