Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.02.1990; Aktenzeichen 102 a II 126/89 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 8. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten.
Sie hat den Beteiligten zu II. und III. die ihnen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
Der Geschäftswert wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der Wohnanlage werden zum Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen zum Sondereigentum gehörende Garagen sowie Abstellplätze und eine Straße – beides in gemeinschaftlichem Eigentum – benutzt. In der von der ursprünglichen Eigentümerin des Grundstücks abgegebenen Teilungserklärung vom 10. Juni 1965 heißt es:
Teil I
Wohnanlage
3.) Umwandlung
Der Verein will das Grundstück einschließlich der Gebäude und der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen in 40 Wohnungseigentumseinheiten aufteilen.
4.) Vollzug
Der Verein wird nachstehend in Teil III den Gemeinschaftsvertrag festsetzen, welcher im Sinne des § 5 Abs. 1 und §§ 10 ff WEG die Rechtsbeziehungen der zukünftigen Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung der Wohnanlage regeln wird.
Gemeinschaftsvertrag
§ 1
Für die Rechtsbeziehung der Wohnungseigentümer untereinander sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und dem Verwalter gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz, soweit nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen sind.
§ 2
Eine Änderung des Gemeinschaftsvertrages sowie eine Änderung der anderen Bestimmungen der Teilungserklärung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 aller Wohnungseigentümer.
§ 3
1.) Die Wohnungseigentümer und ihre Haushaltsangehörigen sind unabhängig vom Wert ihrer Eigentumseinheit berechtigt, die zur gemeinsamen Nutzung vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücksflächen bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Ein anderer Wohnungseigentümer darf jedoch nicht daran gehindert werden, seine Gebrauchsrechte in angemessenem Umfang auszuüben. Es darf weiterhin nichts geschehen, was den Bestand, die Sicherheit, die Zweckbestimmung und das äußere Bild der Wohnanlage beeinträchtigt. Das gleiche gilt für diejenigen Personen, denen ein Wohnungseigentümer den Gebrauch seiner Räume überlassen hat oder die sich auf dem Wohnungseigentum befugt aufhalten. Der Gebrauch ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, so zu handhaben, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 4
…
2.) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet:
a) Den Hausfrieden zu wahren, insbesondere alles zu unterlassen und zu verhindern, wodurch andere Wohnungseigentümer und ihre Haushaltsangehörigen gefährdet oder über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus belästigt werden.
3.) Die Ausübung eines Gewerbes ist zu unterlassen.
Am 28. Juni 1989 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Im Protokoll heißt es:
Anwesende Eigentümer |
: |
Laut Anwesenheitsliste |
Stimmberechtigte Eigentümer |
: |
30 (inkl. 7 Vollmachten) |
Mit 813, 49/1000 war die Versammlung beschlußfähig.
Zur Abstimmung stand folgender Antrag:
„Es wird beantragt, daß nicht nur die ausgewiesenen Stellplätze, sondern auch die anderen im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen nur zur Nutzung von Pkw's, Motorrädern und Motorrollern bestimmt sind und dort Lkw's – auch Klein-Lkw's und Wohnwagen – nicht geparkt oder abgestellt werden dürfen.”
Als Ergebnis der Abstimmung ist vermerkt:
Für den Antrag stimmen mit Ja |
= |
26 |
Gegen den Antrag stimmten mit Nein |
= |
3 |
Stimmenthaltung |
= |
1 |
Damit ist der Antrag angenommen worden.
Die Antragstellerin, welche die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Flächen wie vorher weiterhin durch einen Mieter zum Abstellen von zwei Klein-Lkw bzw. Kleintransportern benutzen will, hat den Beschluß der Wohnungseigentümer mit einem am 21. Juli 1989 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag angefochten und dabei geltend gemacht, daß der angegriffene Beschluß der Teilungserklärung und §§ 14, 15 WEG sowie der seit der Begründung des Wohnungseigentums praktizierten Nutzung der Abstellflächen durch Kraftfahrzeuge aller Art widerspreche; bei der Beschlußfassung sei eine Zweidrittelmehrheit nicht gewahrt worden. Durch das Abstellen der Fahrzeuge ihres Mieters würden die anderen Wohnungseigentümer nicht behindert. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. Oktober 1989 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß in der Teilungserklärung noch keine Regelung des umstrittenen Gebrauchs der für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Frage kommenden Flächen des Grundstücks getroffen worden sei, so daß für die von den Wohnungseigentümern beschlossene Regelung, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, die einfache Mehrheit genügt habe; im übrigen sei auch eine Zweidrittelmehrheit erreicht worden. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Antragstelle...