Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelstreitwert im Vaterschaftanfechtungsverfahren bei mehreren Kindern

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Vaterschaft mehrerer Kinder angefochten, ist für jedes Kind ein Regelstreitwert von 2.000,00 EUR anzusetzen.

 

Normenkette

GKG §§ 39, 48 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 631 F 184/06)

 

Gründe

Die gem. §§ 68 I GKG, 32, 33 RVG zulässige Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, ist begründet. Entgegen der Auffassung des FamG ist für jedes Kind ein Streitwert von 2.000 EUR anzusetzen.

Zwar beträgt der Streitwert nach § 48 III S. 3 GKG in Kindschaftssachen grundsätzlich 2.000 EUR. Dies schließt nicht aus, gleichwohl den Regelstreitwert je nach den Umständen zu erhöhen oder zu ermäßigen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 - Stichwort: Vaterschaftsanfechtung). Dies gilt insb., wenn in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Vaterschaft mehrerer Kinder angefochten wird. Gemäß § 39 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Bei jedem Kind, das beklagt wird, handelt es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand

(OLG Köln, FamRZ 2005, 1765 = JurBüro 2005, 542; OLG Brandenburg v. 8.1.2004 - 9 WF 229/03, FamRZ 2004, 1655; Karlsruhe Justiz 1987, 146; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 48 GKG Rz. 42 und Anh. I zu § 48 Rz. 73; Zöller/Herget, a.a.O.).

Bei einem Vaterschaftsanfechtungsprozess gegen zwei zu verschiedenen Zeitpunkten geborene Kinder, der dementsprechend auch zu unterschiedlichen Entscheidungen führen kann, ist daher der Regelstreitwert von 2.000 EUR zu verdoppeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1774331

OLGR-Nord 2007, 620

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge