Leitsatz

In einem Vaterschaftsanfechtungsprozess gegen zwei zu verschiedenen Zeitpunkten geborene Kinder hatte das erstinstanzliche Gericht den Gegenstandswert auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen von dem Bevollmächtigten der Beklagten eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab. Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat entgegen der Auffassung des FamG die Auffassung, für jedes Kind sei ein Streitwert von 2.000,00 EUR anzusetzen.

Zwar betrage der Streitwert nach § 48 III S. 3 GKG in Kindschaftssachen grundsätzlich 2.000,00 EUR. Dies schließe jedoch nicht aus, gleichwohl den Regelstreitwert je nach den Umständen zu erhöhen oder zu ermäßigen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 - Stichwort: Vaterschaftsanfechtung).

Dies gelte insbesondere dann, wenn in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Vaterschaft mehrerer Kinder angefochten werde. Bei jedem Kind, das beklagt werde, handele es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand (OLG Köln, FamRZ 2005, 1765 = JurBüro 2005, 542; OLG Brandenburg v. 8.1.2004 - 9 WF 229/03, FamRZ 2004, 1655; Karlsruhe Justiz 1987, 146; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 48 GKG Rz. 42 und Anh. I zu § 48 Rz. 73; Zöller/Herget, a.a.O.).

Bei einem Vaterschaftsanfechtungsprozess gegen zwei zu verschiedenen Zeitpunkten geborene Kinder sei daher der Regelstreitwert von 2.000,00 EUR zu verdoppeln.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, 2 WF 20/07

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