Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der WE-Gemeinschaft auf Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung zur Prostitution
Normenkette
BGB § 1004; WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 318 T 152/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1.12.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die diesen im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29, 22, 20 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde gegen die im Beschlusstenor näher bezeichnete Entscheidung des LG hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin die dritte Instanz eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
I. Das LG hat die vom AG mit Beschluss vom 9.6.2004 getroffene Entscheidung bestätigt, wonach der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Ausübung der Prostitution in seiner Eigentumswohnung Nr. 2 im Parterre Mitte, Hamburg, zu unterbinden, insb. die Nutzerinnen zur Unterlassung der Prostitution anzuhalten, notfalls gegen sie gerichtlich vorzugehen, und der Antrag des Antragsgegners, den Verwalter zur Zustimmung zu verpflichten, zurückgewiesen worden ist. Auf die Beschlüsse des AG vom 9.6. und des LG vom 1.12.2004 wird Bezug genommen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde rügt der Antragsgegner, dass das LG nicht auf den Wortlaut der Teilungserklärung eingegangen sei, wonach die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Eigentumswohnung der Wohnungseigentümer der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedarf; diese kann unter Auflagen erteilt werden. Der Verwalter kann die Einwilligung nur aus einem wichtigen Grund verweigern. Als wichtiger Grund ist insb. anzusehen, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit sich bringt.
Diese Bestimmung bedeutet nach Auffassung des Antragsgegners, dass die Einwilligung des Verwalters grundsätzlich zu erteilen und eine Ablehnung nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Diese Ausgestaltung der Nutzungsregelung durch die Teilungserklärung unterscheide sich nicht wesentlich von einer Regelung, wonach die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs durch die Teilungserklärung von vornherein zugelassen worden ist, so dass die Grundsätze der Entscheidung des LG Nürnberg (LG Nürnberg v. 18.4.1990 - 14 T 214/90, NJW-RR 1990, 1355 f.) auch im Streitfall zum Tragen kämen. Danach sei maßgeblich, ob die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung für die anderen Wohnungseigentümer mit sich bringe. Eine solche Beeinträchtigung liege nicht vor, wenn die Prostitutionsausübung nicht in einer Weise hervortrete, dass Außenstehende daran Anstoß nehmen müssten, wobei eine Beeinträchtigung nur des sittlichen Empfindens der anderen Eigentümer unbeachtlich sei. Die Wohnungseigentümer hätten danach keine nennenswerte Beeinträchtigung dargetan, da die Prostitution im Streitfall durch Callgirls ausgeübt werde, die jeweiligen "Gäste" also zum telefonisch verabredeten Termin erschienen. Das LG hingegen habe unzulässig eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer als gegeben vorausgesetzt. Eine Wertminderung der Wohnungen durch Ausübung der Prostitution in der beschriebenen Weise stehe nicht fest, da das Gewerbe nach außen nicht hervortrete.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Verwalter der Antragstellerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Nutzung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der derzeit durchgeführten Form zu erteilen, wobei auf das Protokoll vom 9.6.2004 verwiesen werde.
Die Antragsteller beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und meinen: Auf die Art, wie die Prostituierten um Freier werben, komme es nicht an. Die Nutzung der Eigentumswohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar und gebe damit einen wichtigen Grund zur Verweigerung der vom Antragsgegner beantragten Zustimmung. Gewerbliche Belange fielen nicht unter die Wohnzwecke i.S.d. § 1 WEG und der Gemeinschaftsordnung. Der mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Kundenzustrom stelle ggü. der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die sie, die Antragsteller, nicht hinnehmen müssten. Da bekannt geworden sei, dass im Hause eine Wohnung zur Prostitutionsausübung genutzt werde, mindere sich der Wert des Wohnungseigentums der Antra...