Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 31.05.1995; Aktenzeichen 303 II 4/94) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18. vom 31. Mai 1995 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 8. Dezember 1994 hinsichtlich der Abweisung seines Antrags zu 2) aus der Antragsschrift vom 3. Januar 1994 einschließlich des Hilfsantrages sowie des weiteren Hilfsantrages aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 1995 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung einschließlich der Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im übrigen werden die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers und die sofortige weitere Anschlußbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und weiteren Anschlußbeschwerde wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 45 Abs. 1 Satz 1 WEG. 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig; auch die weitere unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig (vgl. BGHZ 71, 314). Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu dem Antrag zu 2) des Antragstellers beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG 550 ZPO. Insoweit ist der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Im übrigen sind die Rechtsmittel des Antragstellers und der Antragsgegner aber nicht begründet.
1. Antrag zu 1) des Antragstellers
1. Hauptantrag
Der Antragsteller, der Sondereigentümer der Wohnung im Dachgeschoß der Wohnanlage ist, hat in erster Instanz mit seinem Antrag zu 1) beantragt, die Antragsgegner, denen die beiden übrigen Wohnungen gehören, zu verpflichten, dem Ausbau des in seinem Sondereigentum stehenden Bodenraums zu Wohnzwecken sowie dessen entsprechender Nutzung zuzustimmen. Beide Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Dieses Ergebnis hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Ob der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung besteht, richtet sich zunächst nach § 3 der „Erklärung über die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 8 WEG” in der notariellen Urkunde vom 27. Mai 1982 (Anl. Antragsteller 1). Hierbei handelt es sich dem Inhalt nach um eine Gemeinschaftsordnung für das zukünftige Wohnungseigentum (vgl. zum Begriff Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Aufl., Rn 28 zu § 10), in der in Ergänzung oder Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des WEG das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geregelt wird. Ob hier neben der Erklärung des Eigentümers des ursprünglich ungeteilten Grundstücks gleichzeitig eine Vereinbarung der zukünftigen Wohnungseigentümer vorliegt, die die in einer gemeinsamen notariellen Urkunde mit dem Grundstückskaufvertrag erfolgte Teilungserklärung mitunterzeichnet haben, kann dahinstehen, da eine einseitige Festlegung durch den Eigentümer bei der Teilung gemäß § 8 Abs. 1 WEG als Setzung von Recht mit Vereinbarungscharakter (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., Rn 34 zu § 10) der Vereinbarung gemäß §§ 15 Abs. 1.10 Abs. 1 u. 2 WEG gleichsteht, §§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 4 WEG. Von der – nicht ausdrücklich von den Beteiligten erwähnten – Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch durch Bezugnahme auf die in derselben Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung kann nach dem Gesamtzusammenhang ausgegangen werden, so daß die Bestimmungen des § 3 der notariellen Urkunde vom 27. Mai 1982 gemäß § 10 Abs. 2 WEG auch gegen den Antragsteller als Sondernachfolger des Ersterwerbers der Dachgeschoßwohnung wirken; abgesehen hiervon ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, daß er die Teilungserklärung durch seinen Eigentumserwerb im Mai 1990 als für sich maßgeblich geworden ansieht.
§ 3 der Teilungserklärung hat zum Inhalt nach welchen Bestimmungen im einzelnen sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander „in Abweichung und Ergänzung der Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG” regelt. In Ziffer 1 ist bestimmt: „Das gesamte Anwesen ist ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt. Jede Änderung dieses Bestimmungszweckes bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für eine Nutzung als Büro, Praxis u.ä., Die Umwandlung des Bodenraums in Wohnraum bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.”
Der Antragsteller vertritt mit der Rechtsbeschwerde die Ansicht, daß die nach dieser Bestimmung erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Umwandlung des Bodenraums in Wohnraum nicht verweigert werden dürfe, wenn sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des Zumutbaren nach § 14 Nr. 1 WEG halte. Diese Auffassung verkennt die Bedeutung der hier vorliegenden Teilungser...