Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung: Klage auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne unbezifferten Leistungsantrag; Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Normenkette
GKG §§ 39, 44, 48; ZPO §§ 3, 254
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.07.2016) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Streitwertbeschluss im Urteil des LG Hamburg vom 21.07.2016 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der Streitwert für die Zeit bis zum 16.08.2015 auf EUR 46.797,29 und für die Zeit ab dem 17.08.2015 auf EUR 68.921,79 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Klägerinnen rügen zu Recht, dass das LG den Streitwert für die gegen beide Beklagte gerichteten Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht festgesetzt hat. Das ist auch nicht durch den Nichtabhilfebeschluss des LG vom 11.08.2016 geschehen und deshalb im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
Die Vorschrift des § 44 GKG ist entgegen der Annahme des LG im Nichtabhilfebeschluss und der Beklagten im Schriftsatz vom 12.09.2016 nicht einschlägig. Sie betrifft das Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen, wenn diese im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 BGB) geltend gemacht werden. Letzteres ist indes im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerinnen neben den Vorbereitungsansprüchen (Auskunft und eidesstattliche Versicherung) teilweise bezifferte Leistungsansprüche und im Übrigen einen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung geltend gemacht, nicht aber eine echte Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben haben, die es erfordert, dass der Leistungsantrag der letzten Stufe sogleich eingeklagt wird, die Bezifferung aber vorbehalten bleibt. Der Umstand, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche und solche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihrerseits im Stufenverhältnis geltend gemacht worden sind (ursprünglicher Klagantrag zu 2.: "erforderlichenfalls in der zweiten Stufe"), führt nicht zur Anwendung des § 44 GKG, denn der Auskunftsanspruch ist ebenso wenig wie der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verhältnis beider Ansprüche zueinander Hauptanspruch i.S. des § 44 GKG ("... Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet,..."). Vielmehr ist § 39 GKG anwendbar (Wertaddition; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 1020 Rn. 3 - juris; siehe auch: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2).
Der Wert des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich gemäß § 48 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an einer zutreffenden Auskunft. Zwar kann im Einzelfall der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Wert der vorausgegangenen Auskunft entsprechen (vgl. BGH, MDR 2013, 50; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16 zu § 3 ZPO - "Eidesstattliche Versicherung"). Häufig geht es dem Kläger indes vorrangig noch um die Differenz zwischen den von dem Beklagten mit der erteilten Auskunft bereits eingeräumten Umständen, die als solche keiner besonderen Bestätigung mehr bedürfen. So liegt der Fall auch hier, wie schon der Umstand zeigt, dass die Klägerinnen auf der Basis von der Beklagtenseite bereits erteilter Auskünfte mit Schriftsatz vom 17.08.2015, mit dem erstmals auch die Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anhängig gemacht worden sind, Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gewinnabschöpfung geltend gemacht haben. Das rechtfertigt es, die Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur mit einem Bruchteil des Wertes des ursprünglichen Auskunftsverlangens, nämlich mit 50 % davon, in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Erhöhung des vom LG jeweils festgesetzten Gesamtstreitwertes um EUR 7.500,00 für die Zeit bis zum 16.08.2015 (Zeitraum vor der Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2.) und um weitere EUR 3.750,00 für die Zeit nach der Klagerweiterung vom 17.08.2015 und rechtfertigt die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 10860643 |
NJW 2017, 12 |
NJW 2017, 835 |