Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Aktenzeichen 313 II 18/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen/Klägerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 313, vom 25. Juli 2018 (Az. 313 II 18/18) aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 S.2 FamFG.

I.) Die Antragstellerinnen/Klägerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 10.11.2017 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eine "Klage" auf "Abgabe einer Willenserklärung". Sie beantragten, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Allianz Lebensversicherung 4 im Einzelnen aufgeführte Erklärungen abzugeben.

Hintergrund ist, dass die Klägerinnen, die mit den Beklagten durch einen Erbbaurechtsvertrag verbunden sind, beabsichtigen, auf ihrem Erbbaurechtsgrundstück neben der Bestandsimmobilie einen Neubau zu errichten, um einem veränderten Wohn- und Pflegebedarf Rechnung tragen zu können. Die hierfür benötigte Darlehensfinanzierung machen nach dem Vortrag der Klägerinnen die Banken von der Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Grundstückseigentümer abhängig. Die Klägerinnen wiesen in ihrer Klageschrift auf § 7 ErbbauRG hin und erklärten, es sei ihnen bewusst, dass vorliegend keine Zustimmung ersetzt werden solle, denn diese liege bereits vor. Es sei jedoch eine in diesem Zusammenhang stehende Nebenpflicht des die Parteien verbindenden Erbbaurechtsvertrages in Form der Abgabe einer erforderlichen Erklärung gegenüber der Darlehensgeberin der Klägerinnen betroffen. Dieser Sachzusammenhang eröffne ihrer Ansicht nach die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Das Amtsgericht Hamburg setzte vorläufig den Streitwert auf EUR 35.000,- fest und ordnete ein schriftliches Vorverfahren an.

An die Klägerinnen erging der Hinweis, der Streitwert übersteige deutlich die amtsgerichtliche Zuständigkeit. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Erbbauberechtigte nicht die Wahl zwischen einer Klage auf Zustimmung oder einem Antrag nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe.

Die Beklagten erklärten, sie könnten keine Rechtsgrundlage für die Forderungen der Klägerinnen erkennen und erhoben im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkkeit des Amtsgerichts.

Die Klägerinnen machten geltend, wegen des sachlichen Zusammenhangs mit § 7 Abs. 3 ErbbauRG sei das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig, sie hätten aber an einem Streit darüber kein Interesse und beantragten deshalb entsprechend dem Hinweis des Amtsgerichts die Verweisung an das Landgericht Hamburg.

Ferner stellten die Klägerinnen klar, sie wollten kein Wahlrecht ausüben, denn wenn die Zustimmung im Sinne von § 7 ErbbauRG bereits erteilt sei (hier bereits im zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrag), bestehe kein Raum für einen erneuten Antrag auf Zustimmung und somit auch nicht auf eine Wahl zwischen einer Klage auf Zustimmung und einem Antrag nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG.

Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit sodann an das Landgericht Hamburg.

Auch gegenüber dem Landgericht erklärten die Klägerinnen, es gehe ihnen in diesem Rechtsstreit nicht um die Ersetzung irgendeiner Zustimmungserklärung, sondern um die Abgabe einer zusätzlich erforderlichen Stillhalteerklärung, denn ohne die Abgabe der begehrten Stillhalteerklärung sei eine weitere Belastung des Erbbaurechtsgrundstücks faktisch ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wies dieses darauf hin, für den Rechtsstreit sei das Amtsgericht zuständig. Die Parteien erklärten sich mit einer Verweisung einverstanden.

Mit Beschluss vom 6.6.2018 erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als unzulässig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG wegen der Belegenheit der Sache zuständige Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung für fG-Sachen.

Mit Beschluss vom 25.7.2018 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona den Antrag der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 10.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG könne keine Leistungsverurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO ergehen, sondern es sei nur eine rechtsgestaltende Ersetzung der Zustimmung möglich. Die Verweisung des Landgerichts sei nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Das Amtsgericht sei deshalb nicht gehindert, die Formulierungen in der Klagschrift vom 10.11.2017 dahin auszulegen, dass die Entscheidung über den Antrag im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zu treffen ist.

Hiergegen haben die Antragstellerinnen/Klägerinnen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter.

Sie rügen, das Amtsgericht habe über ihren tatsä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?