Leitsatz (amtlich)
Ein Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich ist gem. § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der gem. § 50 Abs. 1 FamGKG regelgerecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre.
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 17.09.2010; Aktenzeichen 885 F 191/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinvertreterin gegen den Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 17.9.2010, Aktenzeichen 885 F 191/09, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Gründe
1. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerinvertreterin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich unter Anwendung der Billigkeitsklauseln des § 50 Abs. 3 FamGKG.
In der Ehezeit vom 1.8.2006 bis zum 31.10.2009 haben die Eheleute Anwartschaften bei insgesamt sieben Versorgungsträgern erworben. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf das Scheidungsurteil vom 17.9.2010 Bezug genommen.
Der Versorgungsausgleich wurde nur im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt, im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung und die Anrechte aus Privatversicherungen wurde gem. § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen.
Die Antragstellerinvertreterin hat beantragt, den Wert des Versorgungsausgleichs auf 7350 EUR festzusetzen, nämlich auf 7 × 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache i.H.v. 10.500 EUR. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 2100 EUR festgesetzt und die Herabsetzung gem. § 50 Abs. 3 FamGKG damit begründet, dass vorliegend die regelgerechte Festsetzung unbillig wäre.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn die Festsetzung des Wertes nach Abs. 1 dieser Vorschrift unbillig wäre. Zutreffend hat das Familiengericht den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2100 EUR festgesetzt.
Anders als nach den Regelungen des § 49 GKG und des § 99 KostO alte Fassung ist für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich die Höhe des Einkommens der Beteiligten und die Zahl der auszugleichenden Versorgungen maßgeblich. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit dieser Neuregelung dem erhöhten Arbeitsaufwand sowohl für die Rechtsanwälte als auch für die Gerichte Rechnung getragen werden. Das Gericht kann aber nach § 50 Abs. 3 FamGKG den Wert niedriger festsetzen, wenn der regelgerecht ermittelte Verfahrenswert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht (BT-Drucks. 16/10144, 110 ff.; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 2010, § 50 Rz. 22). Dabei ist die Anwendung dieser Härteklausel auf Ausnahmefälle zu beschränken (Dörndorfer in Binz/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 50 Rz. 6). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte gegeben, wenn gem. § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich abgesehen wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.8.2010, Aktenzeichen 10 WF 156/10, zitiert nach juris).
Vorliegend wäre jedoch die regelgerechte Festsetzung des Verfahrenswerts auf 7350 EUR unbillig. Die Sache hat keinen besonderen Aufwand erfordert. Die Eheleute haben mit sieben Versorgungen eine vergleichsweise hohe Zahl von gem. § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigenden Ausgleichsansprüchen. Nur die beiden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den Versorgungsausgleich eingegangen, wobei auch dort der Ausgleichswert insgesamt niedrig ist. Die fünf weiteren Versorgungen haben Werte, die deutlich unter der Grenze für die Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG zurückbleiben. Die Ehezeit lag mit drei Jahren und drei Monaten nur knapp unter der Grenze des § 3 Abs. 3 VersAusglG.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 57 Abs. 8 FamGKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
FamRZ 2011, 1813 |
AGS 2011, 390 |
ZFE 2011, 232 |