Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 101.341,71 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Parteien verbindet ein Vertrag über den Transport von zwei Kränen von Schweden in die Ukraine. In dem Vertrag wird u.a. die Geltung der ADSp und der BIMCO-Heavycon Contract Terms Part II (Anlage Ag 1; im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Transport Contract 08/04002B-1 (Anlage ASt 1; im Folgenden: Transportvertrag) Bezug genommen. Die Auslegung des Vertrages ist im Hinblick auf die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien streitig.
Die Parteien streiten über die Vergütungspflicht für Zusatzleistungen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine zusätzliche Vergütung lediglich i.H.v. 178.408,15 EUR gerechtfertigt sei, so dass ihr nach Inanspruchnahme einer Bankgarantie über 350.000 EUR seitens der Antragsgegnerin ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. 171.591,85 EUR zustehe. Die Antragsgegnerin hat in einer E-Mail vom 20.2.2009 vorgetragen, dass die Antragstellerin für Zusatzleistungen 482.433,29 EUR schulde (Anlage ASt 3).
Die Antragstellerin kündigte in einem Schreiben vom 25.2.2009 (Anlage ASt 4) an, Schiedsklage vor dem Logistik-Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg einzureichen. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 17.3.2009 (Anlage ASt 5), dass sie ein Schiedsverfahren vor dem Logistik-Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg zum jetzigen Zeitpunkt ablehne.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Da man Klausel 20 des Transportvertrages aber auch anders verstehen könne, befürchtet sie, dass die Antragsgegnerin bei Anrufung der ordentlichen Gerichte den Einwand des Bestehens einer Schiedsgerichtsvereinbarung erheben könnte.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen unzulässig ist; für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag als zu unbestimmt ansieht, festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem Vertrag zwischen den Parteien vom 21.6.2008, Anlage ASt 1, unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass eine wirksame Schiedsgerichtsklausel vereinbart sei, bestreitet jedoch die Zuständigkeit der Handelskammer.
Hinsichtlich des Weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag der Antragstellerin ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere ist noch kein Schiedsgericht gebildet worden. Der Antrag ist bei dem gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständigen Gericht (dem Hanseatischen OLG) gestellt worden, weil in Ziff. 20 des Transportvertrages als "place of jurisdiction" Hamburg vereinbart ist.
Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Soweit in der ursprünglichen Antragsformulierung davon die Rede war, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens "im Ganzen" für unzulässig erklärt werden sollte, sollte damit ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein negativer Feststellungsantrag nur die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen und nicht die Unzulässigkeit einzelner Verfahrenshandlungen betreffen darf (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1032 Rz. 23). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.5.2009 ihren Antrag dahin gehend ergänzt hat, dass es um die Unzulässigkeit der Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem Vertrag zwischen den Parteien vom 21.6.2008, Anlage ASt 1, gehen sollte, hätte sich dies auch bereits im Wege der Auslegung des ursprünglichen Antrages ergeben.
Dem Antrag steht nicht die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit entgegen. § 110 ZPO ist im vorliegenden Verfahren auf Unzulässigkeitserklärung eines schiedsrichterlichen Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Eine ganz andere Frage ist, ob ggf. § 110 ZPO im Verfahren vor dem Schiedsgericht selbst anwendbar wäre. Dies ist jedoch hier nicht zu entscheiden.
§ 110 ZPO legt nach seinem Wortlaut die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dem Kläger auf. Der Anwendungsbereich des § 110 ZPO wird daher ganz überwiegend auf Klagen begrenzt (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 110 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 110 Rz. 9; Saenger/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 110 Rz. 2; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 110 Rz. 3). Nach ganz allgemeiner Ansicht besteht daher keine Pflicht zur Sicherheitsleistung in Ver...