Tenor
I. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung in Abschitt M des Transport Contracts 08/06000 vom 27.5.2008 i.V.m. Ziff. 32 der BIMCO Heavycon Contract Tems Part II als Schiedsrichter bestellt:
...
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von EUR 22.333. Gründe:
III. Die Parteien verbindet ein Transportvertrag (Transport Contract 08/06000) vom 27.5.2008. In Klausel M des Vertrages ist die Anwendbarkeit der BIMCO Heavycon Contract Terms Part II (appendix No 1/08), Klauseln 1 bis 35 (im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart worden. In Ziff. 32 der Heavyon-Bedingungen ist die Rechtswahl und die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens geregelt. In Klausel T des Vertrages heißt es: "Place of jurisdiction Hamburg/Germany. Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage A 1 Bezug genommen.
Gründe
Die Parteien streiten darum, ob die Antragstellerin gem. Ziff. 35b) der Heavycon-Bedingungen berechtigt ist, der Antragsgegnerin wegen erhöhter Bunkerpreise zusätzliche Kosten i.H.v. 67.000 EUR in Rechnung zu stellen. Zahlungen der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Rechnung bzw. Mahnungen der Antragstellerin sind nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 20.7.2009 bestellte die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt ... zum Schiedsrichter und teilte dies der Antragsgegnerin mit. Im selben Schreiben forderte sie die Antragsgegnerin auf, ihrerseits bis zum 3.8.2009 einen Schiedsrichter zu bestellen (Anlage A 3). Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Antragstellerin beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegnerin sind der Antrag sowie eine Verfügung des Senats, binnen einen Monats zum Antrag Stellung zu nehmen, in übersetzter Form per Einschreiben mit Rückschein am 25.1.2010 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist gem. §§ 1035, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.
Deutsches Recht (genauer: Buch 10 der ZPO) ist gem. § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbar, weil die Parteien in Klausel T des Vertrages als "place of jurisdiction" Hamburg vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Hanseatischen OLG.
Die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das Gericht gem. § 1035 Abs. 3 ZPO liegen vor.
Die Parteien haben einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen. In Klausel M des Vertrages werden die BIMCO Heavycon Contract Terms Part II für anwendbar erklärt. In Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen "Law and Arbitration" sind zwar verschiedene Alternativen vorgesehen. Alle Alternativen sehen aber ein Schiedsgerichtsverfahren vor (wenn auch etwas unterschiedlicher Ausprägung). In allen 3 Alternativen (32.1, 32.2 und 32.3) heißt es: "... any dispute" (Ziff. 32.1) bzw. "all disputes" (Ziff. 32.2) bzw. "any disputes" (Ziff. 32.3) "arising out of this Contract or any Bill of Lading issued thereunder shall be referred to arbitration" (Ziff. 32.1 und 32.3) bzw. "shall be arbitrated" (Ziff. 32.2). Die verschiedenen Alternativen unterscheiden sich nur hinsichtlich des Ortes, der Zusammensetzung und des Verfahrens des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, dass - anders als in den Heavycon-Bedingungen vorgesehen - Box 27 nicht ausgefüllt und damit keine der Alternativen ausdrücklich gewählt ist. Es heißt allerdings in Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen, dass in diesem Fall die Alternative 32.1 gelten soll ("If Box 27 ist not filled in, sub-clause 32.1 of this Clause shall apply").
Von der Regelung in Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen ist allerdings in Klausel T des Transportvertrages abgewichen worden. Dort heißt es "Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose". Der Senat geht davon aus, dass mit dieser Formulierung nicht Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen insgesamt aufgehoben werden sollte, sondern dass nur geregelt werden sollte, dass das Schiedsverfahren in Hamburg durchgeführt werden sollte. Der BGH hat durch Urteil vom 25.1.2007 (VII ZR 105/06) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, nicht dahin auszulegen ist, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist (Leitsatz zitiert nach juris). Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstands...