Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnanlage
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 20.07.1989; Aktenzeichen 20 T 2/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 20. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Er hat den Beteiligten zu 1) die ihnen hierin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 29, 27, 20 a Abs. 2 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1) Das Verfahrensrecht ist nicht verletzt. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls begegnet es keinen Bedenken, daß das Beschwerdegericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Das Verfahren betraf ursprünglich ganz überwiegend Ansprüche der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) auf Zahlung von laufendem Hausgeld (§ 16 Abs. 2 WEG) für die Zeit von April 1986 bis Dezember 1987 zuzüglich Nachzahlungen für 1984 und 1985. Nachdem der Beteiligte zu 2) die erhobenen Forderungen von über 46.000,– DM ab März 1988, aber noch im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht befriedigt und die Beteiligten zu 1) das Verfahren in der Hauptsache ohne Widerspruch des Beteiligten zu 2) für erledigt erklärt hatten, oblag dem Amtsgericht nur noch die Kostenentscheidung, bei der es die Gerichtskosten geteilt und von der Anordnung der Kostenerstattung abgesehen hat. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung war eine mündliche Verhandlung nicht nötig. § 44 Abs. 1 WEG, wonach der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll, gilt zwar grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. BayObLG NJW RR 87, 1364; zur grundsätzlichen Notwendigkeit der mündlichen Verhandlung vor der besetzten Kammer in öffentlicher Sitzung und der öffentlichen Verkündung der Entscheidung auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK vgl. BayObLG NJW RR 88, 1151 = MDR 88, 411 = WuM 88, 104; WuM 88, 410; Wohnungseigentum 90, 58; OLG Hamm OLGZ 88, 185; KG WuM 90, 184; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1989, 2 W 37/88; zur Bedeutung eines Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung vgl. insbesondere BayObLG WuM 88, 410; Wohnungseigentum 90, 62). Geht es dort aber nur noch um Kosten, so bedarf es der mündlichen Verhandlung nach der Auffassung des Senats grundsätzlich nicht (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 44 Rn. 29; Palandt-Bassenge, BGB, 49. Aufl., § 44 WEG Anm. 1 a). Weitere Ermittlungen zum Tatsächlichen verbieten sich, wenn die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend § 91 a ZPO zu ergehen hat (BayObLG Wohnungseigentum 90, 29 f.). Im übrigen ist auch für das Beschwerdeverfahren gem. ZPO die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 573 Abs. 2 ZPO), was insbesondere auch für die sofortige Beschwerde gem. § 91 a Abs. 2 ZPO gilt. Bedenken gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK bestehen nicht (vgl. IntKomm EMRK-Miehsler/Vogler, Art. 6 Rn. 333, 359; Guradze, EMRK, Art. 6 Rn. 16, 18; Schorn, EMRK, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anm. 60–62; Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anm. 15, jeweils auch zur Bedeutung eines Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung, dem hier der gesetzliche Verzicht auf notwendige mündliche Verhandlung entspricht).
2) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 2) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seines Verfahrens und des Verfahrens vor dem Amtsgericht auferlegt hat.
a) Gem. § 47 WEG bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben; er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die nach dieser Bestimmung ergehende Ermessensentscheidung kann im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Weitnauer, WEG, 7. Auf., § 47 Rn. 5 d mit Entscheidungen des BayObLG). War in der Hauptsache Verfahrensgegenstand ein Hausgeldanspruch der Wohnungseigentümer, so ist bei der Überprüfung der entsprechend § 91 a ZPO ergehenden Kostenentscheidung insbesondere auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang in der Hauptsache besondere Bedeutung beizumessen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 80, 82; OLG Karlsruhe Justiz 86, 22). Jedenfalls in klaren Fällen von Wohngeldverzug werden in ...