Entscheidungsstichwort (Thema)
"Eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV ist nicht erstattungsfähig, wenn mehrere Anwälte einer Rechtsanwaltssozietät (GbR) wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen"
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 22.03.2011; Aktenzeichen 407 O 11/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 22.3.2011 geändert:
Die von den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner an die Antragssteller zur gesamten Hand nach dem Beschluss des LG vom 1.2.2011 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 1.392,80 nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.379,80 seit dem 8.2.2011 und auf EUR 13 seit dem 15.2.2011.
Der weitergehende Antrag der Antragsteller auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.
Gründe
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht teilt die von den Antragsgegnern in ihrem Rechtsmittel vertretene Auffassung, dass die von den Antragstellern zur Erstattung angemeldete Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV für die Vertretung von 6 Antragstellern nicht angefallen ist.
Die Antragsteller sind Gesellschafter einer Anwaltssozietät, die gegen die Antragsgegner erfolgreich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht haben. Da der Prozessbevollmächtigte insoweit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (vgl. auch Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 1008 Rz. 190 m.w.N.), ist zwar zu seinen Gunsten eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV angefallen mit der Folge, dass sich die Verfahrensgebühr auf 2,8 erhöht. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die Kostenerstattung an der Notwendigkeit der Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Antragsteller als Mitglieder der Anwaltssozietät nicht geltend gemacht haben, dass ihnen der Unterlassungsanspruch aus ihrer Stellung als einzelne Anbieter von Rechtsanwaltsdiensten erwachsen ist, sondern sie diesen Anspruch ihrer gemeinsamen Berufstätigkeit zugeordnet und ihn in ihrer Verbundenheit als GbR geltend gemacht haben, ist zugrunde zu legen, dass dieser Anspruch der Sozietät zuzuordnen ist (s. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 645). Mithin hätten die Antragsteller nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auch im Namen der GbR stellen können, was zur Folge gehabt hätte, dass eine Erhöhungsgebühr nicht angefallen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 489). Dass sie dies nicht getan haben, bleibt ihnen zwar unbenommen, die dadurch entstandenen Mehrkosten sind jedoch nicht als notwendig und damit nicht als erstattungsfähig anzusehen. Die GbR muss im Regelfall als solche klagen, um die Kosten niedrig zu halten Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., VV 1008 Rz. 309).
2. Soweit die Antragsgegner ihr Rechtsmittel mit der Auffassung begründet haben, das LG habe bei der Kostenfestsetzung einen zu hohen Streitwert zugrunde gelegt, ist dem die Grundlage durch den Beschluss des OLG vom 27.7.2011 (5 W 83/11), mit dem die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen worden ist, entzogen worden.
3. Mithin ergibt sich nach einem Gegenstandswert von EUR 50.000 folgender Erstattungsbetrag:
1,3-Verfahrensgebühr: EUR 1.359,80
Postpauschale: EUR 20,00
Zustellkosten: EUR 13,00
Gesamt: EUR 1.392,80.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2920029 |
MDR 2012, 433 |
RENOpraxis 2012, 129 |