Normenkette

ZPO §§ 117, 127

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 322 O 346/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 22, vom 20.2.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des LG die im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht als erstattungsfähig angesehen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Der Einzelrichter sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1989, 671) abzuweichen. Zu Recht ist seinerzeit ausgeführt worden, eine Erstattungsfähigkeit zugunsten der armen Partei widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. 2847) hat der Gesetzgeber nunmehr durch Einfügung der Vorschrift des § 127 Abs. 4 ZPO eindeutig eine Erstattungsfähigkeit der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten verneint. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Vorschrift einen Regelungsinhalt nur hat für das PKH-Verfahren. Auch wenn sich ein Klagverfahren anschließt und eine Kostenentscheidung zugunsten der armen Partei ergeht, ist deshalb § 127 Abs. 4 ZPO anzuwenden, wie es der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung heute entspricht (vgl. KG v. 21.3.1995 – 1 W 6642/93, KGReport Berlin 1995, 115 = RPfleger 1995, 508; LG Koblenz v. 22.4.1994 – 14 W 225/94, MDR 1995, 101 = NJW-RR 1995, 768 m.w.N.).

Diese weitreichende Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO ist auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar und verstößt nicht gegen die Verfassung. In dem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einschließlich der Beschwerde um staatliche Daseinsvorsorge geht, die Parteien sich dort also nicht wie im Klagverfahren als Gegner gegenüberstehen. Eine Erstattungsfähigkeit von Kosten setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Parteien gegeneinander streiten. Durch diese Regelung wird die arme Partei auch nicht entscheidend in der Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eingeschränkt. Sie hat grundsätzlich die Möglichkeit, auch ohne anwaltliche Vertretung das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Beschwerde durchzuführen, wobei sie Unterstützung im Wege der Beratungshilfe oder einer öffentlichen Rechtsauskunft erlangen kann (§§ 117, 127 ZPO).

Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kniep

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105671

AGS 2002, 280

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