Tenor
Der Antragsteller hat die in allen Instanzen angefallenen Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung der in allen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 14.400,00 DM bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung festgesetzt; für die Folgezeit wird die Höhe des Geschäftswerts durch die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bestimmt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend den wechselseitig gestellten Kostenanträgen gemäß § 47 WEG eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Einbeziehung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs bei streitiger Entscheidung zu treffen.
Danach sind die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er auch im zulässigen Beschwerdeverfahren vermutlich unterlegen wäre.
Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist, haben die Vorinstanzen das Begehren des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Der nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung enthaltenen Ausweisung der Einheit Nr. 45 als Wohnung für den „Hausmeister” kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu, da der Aufteilungsplan nur die Aufgabe hat, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Da die Wohnung Nr. 45 in der Teilungserklärung als Sondereigentum aufgeführt ist, der Aufteilungsplan aber diese Wohnung dem Gemeinschaftseigentum zuordnet, ist Sondereigentum an den hiervon betroffenen Räumen nicht entstanden (BGHZ 130, 159 = ZMR 1995, 521 m.w.N.) und der nur im Aufteilungsplan vermerkte Gebrauchszweck nicht verbindlich. Vielmehr kommt ihm die Qualität eines Nutzungsvorschlags zu (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234 m.w.N.). Die bis zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 26. April 1999 über die Fremdvermietung praktizierte Verwendung der Wohnung Nr. 45 als Hausmeisterwohnung ändert daran ebenso wenig wie das bis zum genannten Zeitpunkt vorhandene Einverständnis aller Wohnungseigentümer mit dieser Nutzung, da dadurch keine Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) mit Bindungswirkung für die Zukunft zustande gekommen ist.
Durch den vom Antragsteller angefochtenen mit Stimmenmehrheit gefassten Eigentümerbeschluss, wonach künftig die Fremdvermietung der in Rede stehenden Wohnung erfolgen soll, ist der Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer an diesem in Gemeinschaftseigentum stehenden Objekt neu geregelt worden, was gemäß § 15 Abs. 2 WEG mangels entgegenstehender Vereinbarung durch Teilungserklärung oder nachfolgenden Beschluss mit Stimmenmehrheit zulässig gewesen sein dürfte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1999 WM 2000, 147 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung vom Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Juni 1986, NJW-RR 1986, 1338). Einstimmigkeit dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich gewesen sein, da die Beschlussfassung eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Gebrauchsregelung darstellt. Die entgeltliche Überlassung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung an einen Dritten schränkt das Recht des Antragstellers auf Mitgebrauch dieser Wohnung nicht mehr ein als die Nutzung dieser Wohnung durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft angestellten Hausmeister, da auch bei der bisher praktizierten Nutzung der Antragsteller vom unmittelbaren Gebrauch der Wohnung ausgeschlossen war. Die bisherige und die beschlossene künftige Nutzung der Wohnung kommen allen Wohnungseigentümern gleichermaßen zugute, weil sie entweder den Vorteil der ortsnahen Betreuung der Wohnungseigentumsanlage durch einen Hausmeister genießen oder ihnen das Entgelt für die Fremdvermietung anteilig zukommt. Für die Bestimmung, ob die bisherige Nutzungsart vorteilhafter ist als die beschlossene künftige, fehlt es entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung an einem objektiven Maßstab. Dies gilt auch hinsichtlich einer vergleichsweisen Betrachtung des Marktwertes der im Sondereigentum stehenden Wohnungen der Wohnungseigentümer bei Überlassung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung Nr. 45 an einen angestellten Hausmeister oder bei Fremdvermietung dieser Wohnung mit Verpflichtung eines externen Hausmeisters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Senat neigt daher der vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Beschluss vom 14. Oktober 1999 (a.a.O.) in ausdrücklicher Abweichung vom Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Juni 1986 (a.a.O.) vertretenen Auffassung zu, wonach ein Eigentümerbeschluss, der die entgeltliche Überlassung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilf...