Leitsatz (amtlich)

Der PKH-Bewilligung für den Antragsgegner des Scheidungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Verfahren zur Zeit nicht betrieben wird, weil die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternehmen.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 354 F 108/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Hamburg-Altona vom 3.12.2002 abgeändert. Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwalt Löffler bewilligt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1.10.2002 die Zurückweisung des Scheidungsantrags sowie Prozesskostenhilfe hierfür beantragt. Am 16.10.2002 hat die Antragstellerin mitteilen lassen, dass die Parteien einen Versöhnungsversuch unternehmen wollen, und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das FamG hat den PKH-Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rechtsverteidigung sei für ihn zur Zeit nicht ersichtlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Rücknahme des Scheidungsantrags der PKH-Bewilligung für den Antragsgegner des Scheidungsverfahrens nicht entgegenstehe (OLG Hamburg FamRZ 1987, 843). Demjenigen, der die Instanz erfolgreich abgeschlossen habe, sei PKH – wenn der Antrag während der Instanz rechtzeitig gestellt worden war – mit Rückwirkung zu bewilligen. Die Bereitschaft der Ehefrau, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, spricht dafür, dass der gestellte Zurückweisungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Antragsgegner und seinem Anwalt ist nicht zuzumuten, eine Zurückstellung der danach gebotenen positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs hinzunehmen, bis sich die Antragstellerin zur Rücknahme des Scheidungsantrags oder Verfahrensfortsetzung entschließt.

Da der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt, konnte das Beschwerdegericht sogleich die PKH-Bewilligung anordnen. Die Entscheidung ergeht gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts.

Künkel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105837

FamRZ 2003, 1017

EzFamR aktuell 2003, 109

OLGR-BHS 2003, 314

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