Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 22. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Geschäftswert wird auf DM 39.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
In der Versammlung der aus den Beteiligten zu 1) -4) bestehenden Wohnungseigentümer vom 10. Mai 1989, an der alle Beteiligten – die Beteiligte zu 3) durch einen Vertreter – teilgenommen haben, wurden zu TOP 1 – Gestaltung des Vorgartens und Kostenverteilung – und zu TOP 2 – Parkplatzgestaltung und Kostenverteilung – Beschlüsse gefaßt, die erforderlich waren, weil die Wohnanlage insoweit vom Bauträger nicht fertiggestellt worden war; nach Angabe der Beteiligten zu 2) -5) sollen die beschlossenen Maßnahmen insgesamt etwa DM 39.000,– kosten. Mit dem am 10. Juni 1989 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Beteiligte zu 1) beantragt, daß die Beschlüsse für ungültig erklärt werden, soweit – einstimmig oder doch mit Mehrheit – in ihnen die Kosten der beschlossenen Maßnahmen auf die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend der Brutto-Wohnfläche (Gestaltung des Vorgartens) bzw. nach der Zahl der Stellplätze je Wohnungseigentum (Parkplatz) verteilt worden sind und insbesondere zu TOP 2 überhaupt die Anlage eines Carports mit 5 und nicht mit 4 Stellplätzen beschlossen worden ist. Das Landgericht ist wie schon das Amtsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1) nicht gefolgt. Das ist nicht rechtsfehlerhaft.
I.
Der Beteiligte zu 1) stützt sein sowohl TOP 1 als auch TOP 2 betreffendes Verlangen nach abweichender Kostenverteilung darauf, daß er als einziger der beteiligten Wohnungseigentümer den nach dem Kaufvertrag mit dem Bauträger geschuldeten Kaufpreis – in seinem Fall DM 360.000,– – voll entrichtet habe, während die Beteiligten zu 2) etwa DM 30.000.– und die Beteiligte zu 3) etwa DM 13.000,– zurückbehalten hätten und den Beteiligten zu 4) zumindest eine Gutschrift wegen Unfertigkeit der Anlage erteilt worden sei. Das Landgericht hat dies bei der Anwendung von § 21 Abs. 4 WEG für unerheblich erklärt. Es hat sich darüber hinaus durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts dessen Erwägung zu eigen gemacht, daß die Beteiligten zu 2) -4) nicht unter dem weniger vorsichtigen Zahlungsverhalten des Beteiligten zu 1) leiden dürften. Zumindest diese Überlegung läßt das Verlangen des Beteiligten zu 1) als nicht gerechtfertigt erscheinen.
Die vom Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten von Groß-Flottbek Bl. 6595, die das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1) betreffen, ergeben, daß die Verkäuferin des Wohnungseigentums verpflichtet war, zu Gunsten des Käufers eine – evtl. bis zum 31. Dezember 1987 befristete – Bankbürgschaft beizubringen, in der sich die Bank verpflichtete, an den Käufer die von diesem zu leistende Kaufpreisvorauszahlung in Höhe von DM 360.000,– zurückzuzahlen, sofern das verkaufte Wohnungseigentum nicht bis zu 31. August 1986 fertiggestellt sein und der Verkäufer nicht nachweisen sollte, daß mehr als 8 Wochen die Bautätigkeit durch „Schlechtwetter” behindert war; der Beteiligt zu 1) – Käufer – hatte den Kaufpreis binnen einer Woche nach Mitteilung des Notars, daß diesem die bezeichnete Bürgschaft vorliege, auf ein Konto bei der Bank zu entrichten; er hatte die Bürgschaft zurückzugeben, sobald insbesondere der Kaufgegenstand abgenommen sein sollte. Aus dieser Vertragsgestaltung i.V.m. dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) folgt, wie von den Beteiligten zu 2) -5) hervorgehoben, daß der Beteiligte zu 1) mit dem vollen Kaufpreis belastet geblieben ist, weil er trotz Steckenbleibens des Bauvorhabens von einer Inanspruchnahme der Bank als Bürgin abgesehen hat. Hat der Beteiligte zu 1) aber in dieser Weise seine Rechte aus dem Kaufvertrag und der Bürgschaft ungenutzt gelassen, so widerspricht es nicht billigem Ermessen, wenn er bei der Kostenverteilung so behandelt wird, als hätte er im Ergebnis wie die Beteiligten zu 2) -4) nur eingeschränkt Zahlung geleistet – also ohne einen besonderen Vorzug in Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG.
Daß das Landgericht und die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgericht diese Überlegung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt nur sehr knapp behandelt haben, rechtfertigt nicht die Annahme unzulänglicher Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 25 FGG). Die Beteiligten zu 2) -5) haben sich in beiden Tatsacheninstanzen ohne Widerspruch des Beteiligten zu 1) mit diesem Gesichtspunkt befaßt, und seine vertraglichen Grundlagen ergaben sich eindeutig aus den in die mündliche Verhandlung eingeführten Grundakten. Ob nicht jedenfalls auch §§ 27 S. 2 FGG, 563 ZPO zur Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts in diesem Punk...