Leitsatz (amtlich)

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird. Daran fehlt es, wenn das Gericht das Betrei-ben in zulässiger Weise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 14.06.2022; Aktenzeichen 887 F 65/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.

Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mit Beschluss vom 16. November 2021 zurückgewiesen. Er habe keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Anfechtung dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. März 2022 zurück. Unter dem 8. März 2022 erinnerte die Mutter das Amtsgericht an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 7. April 2022 machte das Amtsgericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig und forderte diesen vom Antragsteller ein. Dieser wurde in der Folge nicht eingezahlt. Das Verfahren wurde darauf nicht weiter betrieben. Am 9. Juni 2022 erhob die Mutter Beschleunigungsrüge.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschleunigungsrüge zurück. Es gebe kein Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Die Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller sei abgelehnt worden. Den angeforderten Kostenvorschuss habe der Antragsteller nicht eingezahlt, so dass aufgrund des bedingt gestellten Antrags ein Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung weder anhängig noch rechtshängig sei.

Die Mutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Verfahren sei nicht unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingeleitet worden.

II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2 bis 4, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Mutter bietet derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Vater - worauf die Mutter zu Recht hinweist I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.

Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mit Beschluss vom 16. November 2021 zurückgewiesen. Er habe keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Anfechtung dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. März 2022 zurück. Unter dem 8. März 2022 erinnerte die Mutter das Amtsgericht an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 7. April 2022 machte das Amtsgericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig und forderte diesen vom Antragsteller ein. Dieser wurde in der Folge nicht eingezahlt. Das Verfahren wurde darauf nicht weiter betrieben. Am 9. Juni 2022 erhob die Mutter Beschleunigungsrüge.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschleunigungsrüge zurück. Es gebe kein Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Die Verfahrenskostenhilfe für ...

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