Tenor
Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 3. Mai 1990 die nachstehend wiedergegebene Rechtsfrage zur Entscheidung nach Artikel III des 3. MietRÄndG vorgelegt:
Bezieht sich das Verbot von Verfügungen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG nur auf das Geschäftsguthaben oder auch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben?
Entscheidungsgründe
II.
Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12. Januar 1987 trat die Klägerin dem Beklagten, einem genossenschaftlichen Bauverein, bei. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur Übernahme von Geschäftsanteilen und zur Leistung von Einzahlungen auf diese. Zugleich trat sie dem Beklagten ihr zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben zur Sicherung aller Ansprüche, die sich für ihn aufgrund der Benutzung seiner Genossenschaftswohnung gegen sie ergeben würden, ab. Insgesamt zahlte die Klägerin 3.000,– DM auf ihre Geschäftsanteile ein.
Am 2. Juni 1987 schloß die Klägerin mit dem Beklagten einen Dauernutzungsvertrag über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte (§ 1 Abs. 3 WoBindG) preisgebundene Wohnung. Diesen kündigte sie zum 19. November 1987. An diesem Tage wurde die Wohnung dem Beklagten zurückgegeben.
Im November 1987 kündigte die Klägerin auch ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten zum 31. Dezember 1988. Ihr Auseinandersetzungsguthaben wurde zum 30. Juni 1989 fällig.
Mit Schreiben vom 26. November 1987 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bei der Rückgabe der Wohnung festgestellte Mängel bis zum 6. Dezember 1987 zu beseitigen, andernfalls die Mängelbeseitigung auf ihre Kosten durch den Beklagten veranlaßt werde. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Der Beklagte stellte ihr am 8. März 1988 1.680,83 DM in Rechnung, die er zur Behebung der Mängel habe aufwenden müssen. Die Klägerin zahlte diesen Betrag nicht.
Auf das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin zahlte der Beklagte insgesamt 1.319,37 DM an die Klägerin aus und behielt den Betrag von 1.680,83 DM, der Gegenstand der Klage ist, unter Hinweis auf die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ein (Schreiben vom 24. Juli 1989, Anl. K 4 Bl. 18 d.A.).
Die Klägerin hat das Vorhandensein von ihr zu vertretender Mängel zur Zeit der Rückgabe der Wohnung bestritten und sich auf Verjährung berufen.
Die Beklagte hat gemeint, daß aufgrund der Sicherungsabtretung ein Guthaben der Klägerin nicht mehr bestehe. Der Beklagte sei nicht daran gehindert gewesen, die „Regreßansprüche gegenüber der Klägerin auch noch im Zeitpunkt der Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend mit diesem zu verrechnen”.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Sicherungsabtretung gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG dürfe das Geschäftsguthaben eines Genossen, solange er nicht ausgeschieden sei, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Verkehr als Pfand genommen werden. Zwar sei an den Beklagten nicht das Geschäftsguthaben, sondern der künftige Auseinandersetzungsanspruch abgetreten worden. Jedoch zeige sich bei wirtschaftlicher Betrachtung, daß der Auseinandersetzungsanspruch lediglich eine Umschreibung des Geschäftsguthabens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen darstelle. Daher sei die sicherungshalbe Abtretung dieses künftigen Auseinandersetzungsguthabens eine Umgehung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG. Rechtlich sei die Definition des Geschäftsguthabens insofern umstritten, als es nach einer Ansicht mit dem Auseinandersetzungsguthaben identisch sei, während nach anderer Auffassung keine solche Identität bestehe. Da der § 22 Abs. 4 GenG jedoch nach der letztgenannten Meinung nur auf das Auseinandersetzungsguthaben angewandt werde, verstoße nach beiden Meinungen die sicherungshalbe Abtretung des Auseinandersetzungsanspruches gegen Satz 1 dieser Bestimmung. In der Literatur werde zwar auch die Ansicht vertreten, daß der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei bestehender Mitgliedschaft an die Genossenschaft abtretbar sei, da er schon zur Zeit des Beitritts als künftiger, aufschiebend bedingter Anspruch entstanden sei und solche Ansprüche nach allgemeinen Regeln auch abgetreten werden könnten. Dem stehe jedoch entgegen, daß § 22 Abs. 4 Satz 1 BGB lex specialis sei und deshalb den allgemeinen Regeln des BGB vorgehe. Der Verstoß dagegen führe gemäß § 134 BGB nicht nur zur Nichtigkeit der Sicherungsabrede, sondern auch zur Unwirksamkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft, da diese Norm die Vermögensverschiebung in Richtung Genossenschaft verhindern wolle.
Im übrigen habe der Beklagte nicht wirksam aufrechnen können, da seine Forderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Klägerin, am 30. Juni 1989, bereits verjährt gewesen sei (§ 390 Satz 2 BGB).
Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Nach seiner Ansicht ergibt ...