Leitsatz (amtlich)
1.
Die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG anfechtbar. Einer Mindestbeschwer bedarf es nicht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Monat.
2.
Bei der Bestimmung des nach § 115 Abs. 2 ZPO anzusetzenden Einkommens ist anstelle des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO nur ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene (§ 48 HmbStVollzG, früher § 46 StVollzG) oder Sicherungsverwahrte (§ 98 Abs. 2 HmbStVollzG, früher § 133 Abs. 2 StVollzG) abzuziehen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 09.10.2008; Aktenzeichen 605 Vollz 114/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 09.10.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel, wendet sich gegen die Festsetzung monatlicher Raten von 30,- Euro im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens nach § 109 StVollzG.
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe - unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren gemäß § 109 StVollzG, mit dem er die Beschwerdegegnerin verpflichten will, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab er an, eine monatliche Rente von 320,- Euro zu beziehen, davon monatlich 200,- Euro an Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und das eheliche Kind sowie 65,- Euro Gerichtskosten zu bezahlen und für sich selbst 50,- Euro Taschengeld zu entnehmen. Er trug weiter vor, dass er seinen Anspruch auf Altersrente bereits 1999 an seine damalige Ehefrau zwecks Begleichung früherer Schulden abgetreten habe und legte - offenbar in einem anderen Verfahren - eine entsprechende Abtretungsurkunde vor. Der Aufforderung der Strafvollstreckungskammer, die Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau und das Kind Marco durch Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter glaubhaft zu machen, ist der Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren - nicht nachgekommen.
Mit Beschluss vom 09.10.2008 bewilligte die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und erlegte ihm auf, dazu mit monatlichen Raten von 30,- Euro beizutragen; der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Das Gericht erklärte die Entscheidung für unanfechtbar.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15.10.2008 beim Rechtsantragsdienst eingelegten "Beschwerde". Mit seiner Beschwerdebegründung richtet er sich allein gegen die Ratenfestsetzung.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 und 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.
1.
Die Frage, ob die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers anfechtbar ist, ist - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden. In der Literatur zu § 120 StVollzG wird die Anfechtung einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags teils ohne Einschränkungen verneint (etwa Callies/Müller-Dietz, 11. Aufl., Rdn. 5 zu § 120; Kamann/ Volckart in: AK-StVollzG, 5. Aufl., Rdn. 17 zu § 120; Schuler in: Schwind/Böhm/Jehle, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 120), teils entsprechend dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO differenziert behandelt (Arloth, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 120).
a)
Einigkeit besteht darin, dass die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 ZPO unanfechtbar ist (Callies/Müller-Dietz a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06 -, ständige Rechtsprechung). Denn das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03 -, in: [...]; vgl. Arloth, a.a.O. m.w.N.).
b)
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 ZPO nimmt von der Unanfechtbarkeit des Teilsatzes 2 ausdrücklich den Fall aus, in dem das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Ausnahme gilt für jede nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also auch für eine solche, in der - wie vorl...