Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 318 T 186/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 vom 10.4.2007 gegen den Beschluss des LG vom 20.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.250 EUR bestimmt.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 3.3.2005 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.2.2005, mit dem die Beteiligte zum Verwalter für 2 weitere Jahre, rückwirkend ab 1.1.2005 bei entsprechender Verlängerung des Verwaltervertrages bestellt wurde, für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 3.8.2005 hat das AG Hamburg - St. Georg den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 5.9.2005 hat das LG mit Beschluss vom 15.11.2006 den Beschluss des AG Hamburg - St. Georg - abgeändert und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4.2.2005 zu TOP 2 für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat das LG der weiteren Beteiligten auferlegt und angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf Ziff. 1 des Beschlusses des LG vom 15.11.2006 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 2.5.2007 teilten die Antragsteller ergänzend mit, dass das AG Hamburg-St. Georg zwischenzeitlich im Verfahren 980 11 191/06 die Firma ... zum Notverwalter bestellt habe.

Gegen den ihnen am 16.11.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 mit Schriftsatz vom 30.11.2006, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 14.5.2007 wiesen die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 darauf hin, dass durch den Ablauf der Bestellungszeit für den Verwalter am 31.12.2006 das Rechtsschutzinteresse für den Anfechtungsantrag der Antragsteller entfallen sei. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 7.8.2007 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 schlossen sich der Erledigungserklärung an.

Die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 führen im Einzelnen aus, dass das LG im Hinblick auf die Anfechtung der Weiterbestellung des amtierenden Verwalters den strengen Prüfungsmaßstab nicht korrekt angewandt und deshalb verkannt hätte, dass der Anfechtungsantrag der Antragsteller unbegründet gewesen sei mit der Folge, dass die Antragsteller die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten.

Die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 beantragen, die Gerichtskosten den Antragstellern aufzuerlegen sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsteller gem. § 47 S. 2 WEG anzuordnen.

Die Antragsteller beantragen, die gegen die Kostenentscheidung des LG gerichtete weitere sofortige Beschwerde auf Kosten der Antragsgegner zurückzuweisen.

Sie tragen vor, dass die auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde unzulässig sei, da den Antragsgegnern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis von Anfang an gefehlt habe. Diese seien durch die Kostenentscheidung in keiner Weise beschwert, soweit diese mit dem Beschluss des LG der Beteiligten auferlegt worden sei. Soweit sie nach dem Beschluss des LG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, biete der vorliegende Sachverhalt nicht ansatzweise einen Grund, von dem Grundsatz des § 47 Ziff. 2 WEG, nach der jede Partei grundsätzlich ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, abzuweichen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 22, 27 Abs. 2, 29 FGG).

1. Das Beschlussanfechtungsverfahren hat sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit Ablauf des 31.12.2006 erledigt, nachdem die Bestellungszeit der weiteren Beteiligten als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft G abgelaufen ist. Für die Fortsetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines Beschlusses zur Verwalterbestellung fehlt nach Ablauf des Bestellungszeitraumes das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 544; BayObLG, NJW-RR 1997, 725). Dementsprechend haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben ihre sofortige weitere Beschwerde auf die Überprüfung des Kostenausspruchs beschränkt.

2. Die auf den Kostenausspruch beschränkte sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 beantragen, die Gerichtskosten den Antragstellern aufzuerlegen. Mit seinem Beschluss vom 15.11.2006 hat das LG der weiteren Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 sind insoweit nicht beschwert.

3. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1, 2, 4, 5 und 6 ist demgegenüber zulässig, ...

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