Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 321 T 57/02) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 21, vom 27.11.2002 geändert und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Hamburg vom 4.9.2002 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von U., verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 802/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung sowie des im Grundbuch von eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 959/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan Nr. 10 bezeichneten Raum. Ursprünglich handelte es sich bei den vorgenannten Miteigentumsanteilen um einen einheitlichen Miteigentumsanteil, der vor Erwerb durch die Beschwerdeführerin wie beschrieben aufgeteilt wurde.
Im Zuge des Kaufs der vorbezeichneten Wohnungseigentumsrechte mit Kaufvertrag vom 10.7.1997 beantragte die Beschwerdeführerin, Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung die Vereinigung der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 im Grundbuch zu vollziehen. Dem Kaufvertrag zufolge war die räumliche Zusammenlegung bereits erfolgt.
Auf diesen Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8.9.1998 aufgegeben, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan über den geänderten Zustand vorzulegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 6.11.1998 zurückgewiesen (LG Hamburg, Beschl. v. 6.11.1998 - 321 T 63/98).
Nachdem die Beschwerdeführerin den auf Vereinigung der Eigentumsrechte gerichteten Antrag zurückgenommen hatte und jeweils als Eigentümerin in den oben bezeichneten Grundbüchern eingetragen worden war, bewilligte und beantragte sie mit Erklärung vom 31.7.2002 erneut, die Rechte zu einem einheitlichen Wohnungseigentum zu vereinigen.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 4.9.2002 hat das Grundbuchamt der Beschwerdeführerin erneut aufgegeben, eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan für die neu gebildete Wohnung vorzulegen sowie diese durch formgerechte Nachtragserklärung zum Gegenstand des neu gebildeten Wohnungseigentums zu erklären. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es keiner neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung bedürfe, weil nach inzwischen überwiegender Meinung auch räumlich getrennte Wohnungseigentumseinheiten vereinigt werden könnten, sofern diese für sich abgeschlossen seien. Es müsse deshalb genügen, dass sich die Abgeschlossenheit der Wohnungen 9 und 10 aus dem Grundbuch ergebe.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde der Antragstellerin trotz der unangefochten gebliebenen Zurückweisung ihrer früheren Beschwerde durch Beschluss des LG vom 6.11.1998 mit der Begründung als zulässig behandelt, dass die Antragstellerin nicht gehindert gewesen sei, einen neuen Antrag zu stellen. In der Sache hat das LG die Beschwerde gegen die neue Zwischenverfügung vom 4.9.2002 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob für eine Vereinigung von Wohnungseigentumseinheiten die Abgeschlossenheit des einzelnen Sondereigentums ausreichend sei oder ob das zu vereinigende Sondereigentum insgesamt abgeschlossen sein müsse. Der Streitfall sei dadurch gekennzeichnet, dass die Eigentumseinheiten nicht mehr getrennt, sondern bereits räumlich verbunden seien, wie aus dem Kaufvertrag vom 10.7.1997 hervorgehe. Damit sei eine Änderung ggü. dem Zustand eingetreten, wie er durch die beim Grundbuchamt befindliche Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplan dokumentiert sei. Wegen der nicht näher beschriebenen Änderung könne nicht darauf verzichtet werden, dass der Eintragungsbewilligung ein diese Änderung aufweisender Aufteilungsplan und eine hierauf bezogene Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt werde, wie § 7 Abs. 4 WEG dies verlange.
II. Die gegen die Entscheidung des LG gerichtete gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO, 546 ZPO), weil das LG das Recht nicht richtig angewendet hat.
Die vom LG auf § 7 Abs. 4 WEG gestützte Anforderung, für die rechtliche Vereinigung von zwei Wohnungseigentumseinheiten, die baulich miteinander verbunden worden sind, sei die Beibringung einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst entsprechendem Aufteilungsplan beizubringen, die der vollzogenen baulichen Vereinigung der beiden Wohnungseigentumseinheiten zu einer vergrößerten Wohnungseinheit Rechnung trage und entspreche, teilt der Senat nicht. Die Gesetzesauslegung durch das LG übersieht, dass die genannte Norm die Eintragung von Miteigentumsanteilen der Wohnungseigentümer am Grundstück, das mit dem Miteigentum verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen und die Beschränkung des Miteigentu...