Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 30.05.2001; Aktenzeichen 318 T 3/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat die dem Antragsgegner in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem OLG wird auf 10.104 DM (= 5.166,10 Euro) festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den im Beschlusstenor näher bezeichneten Beschluss des LG ist zulässig. Die formellen Anforderungen an eine zu Protokoll des Rechtspflegers des Rechtsbeschwerdegerichts eingelegte weitere Beschwerde sind gewahrt, desgleichen ist die Rechtsmittelfrist eingehalten, denn die Entscheidung des LG vom 30.5.2001 (LG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2001 - 318 T 3/01) ist dem Antragsteller am 15.6.2001 zugestellt worden und der Antragsteller hat die weitere Beschwerde am 21.6.2001 zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das OLG eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG a.F.). Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur prüfen, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Normen ausfüllt, wobei das OLG an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden ist, wenn der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42 m.w.N.).
I. Mauerdurchbruch
1. Soweit der Antragsteller meint, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser sich gegen die vom AG mit Beschluss vom 13.12.2000 verfügte Verpflichtung wendet, die durch einen Wanddurchbruch geschaffene bauliche Verbindung seiner beiden Sondereigentumseinheiten zurückzubauen und den Wanddurchbruch zu verschließen, sei unzulässig gewesen, weil die gem. § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer nicht erreicht worden sei, ist seine Rüge unbegründet.
Rechtsfehlerfrei hat das LG den Geschäftswert insoweit als 1.500 DM (vgl. § 45 Abs. 1 WEG a.F.) übersteigend beurteilt und wie zuvor das AG auf 3.000 DM festgesetzt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass das vom Antragsgegner mit der Abwehr des Rückbauverlangens des Antragstellers, betreffend die Verbindung zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten des Antragsgegners, verfolgte Interesse nicht mit dem vom Bauunternehmer und Maurermeister W. veranschlagten Kosten für das Schließen des Türdurchgangs und das Verputzen von 986 DM abgedeckt ist, denn es fallen typischerweise neben den Kosten für die Schließung des Mauerdurchbruchs auch erhebliche Kosten für die Wiederherstellung des dekorativen Zustandes auf beiden Seiten der zu schließenden Mauer an. Diese Kosten durfte das LG nach seiner Lebenserfahrung schätzen (vgl. § 287 ZPO) und es ist nicht ersichtlich, dass es dabei den solchenfalls anfallenden Aufwand für Material, Arbeitslohn sowie gesetzliche Mehrwertsteuer zu hoch bemessen hat. Auch der Antragsteller als Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass übliche Vergütung für solche Werkleistungen unterhalb des Grenzwerts für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bleibt. Zudem ist das Interesse des Antragsgegners am Erhalt der durch den Mauerdurchbruch vergrößerten Wohneinheit zu berücksichtigen.
2. Das LG hat den Antragsgegner aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen für nicht verpflichtet gehalten, den Mauerdurchbruch durch Schließen der Türöffnung zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten zu beseitigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit (Zweit-) Beschluss vom 10.10.2000 den Mauerdurchbruch mehrheitlich genehmigt (der entsprechende Erstbeschluss vom 30.11.1999 ist wegen Verstosses gegen die Formalien bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung rechtskräftig für ungültig erklärt worden). An diesen bestandskräftig gewordenen Beschluss ist auch der Antragsteller mangels rechtzeitiger Anfechtung gebunden, denn der Beschluss ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nichtig.
a) Selbst wenn Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen - hier der Mauerdurchbruch zwischen zwei Sondereigentumseinheiten - das in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreiten, sind sie nicht nichtig, sondern gem. § 23 Abs. 4 WEG nur anfechtbar, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 - V ZB 58/99, MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500 ...