Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 870 VI 1754/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Nachlassgericht- vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 26.7.2017 deren Erben zu je 1/2. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die Söhne der Erblasserin, der Beteiligte zu 1 ist der Vater des Beteiligten zu 2). Durch § 5 des vorbezeichneten notariellen Testaments hat die Erblasserin hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 2) Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Beteiligten zu 2) angeordnet und den Beteiligten zu 1), ersatzweise Herrn (H. J...), zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Der Beteiligte zu 1) ist mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.1.2008 zum Az. 5500 Js 1/05 631 Kls 7/05 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde bis zum 30.1.2012 verlängert. Weiter ist er durch Urteil des Amtsgerichts Reinbek zum Az. 760 Js 23423/08 2 Ds 389/08 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.
Über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.7.2015 zum Az. 67c IN 103/15 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 3.4.2018 (ca. 7 Stunden nach dem Tod der Erblasserin) hob der Beteiligte zu 1) mit Hilfe einer Generalvollmacht, die die Erblasserin den Beteiligten zu 1) und 3) erteilt hatte, vom Konto der Erblasserin bei der ... 11.500 EUR ab, wodurch ein Debetsaldo in Höhe von 7.500 EUR entstand. Am 15.6.2018 widerrief der Beteiligte zu 3) die Generalvollmacht gegenüber dem Beteiligten zu 1). Am 24.8.2018 hob der Beteiligte zu 1) weitere 830 EUR vom dem Konto der Erblasserin bei der ... ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 14.11.2018 verwiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat beim Nachlassgericht die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker beantragt.
Durch Beschluss vom 14.11.2018 hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker entlassen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 16.11.2018 zugestellt wurde, richtet sich seine am Montag, 17.12.2018 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses und zugleich die Erteilung eines Testaments- vollstreckerzeugnisses beantragt.
Der Beteiligte zu 1) trägt vor:
Der Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und dessen Verlauf im Detail bekannt gewesen. Auch von dem Strafverfahren gegen ihn habe sie umfassend Kenntnis gehabt. Gleichwohl habe sie ihn für qualifiziert gehalten, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Die aus der Insolvenzakte ersichtlichen Ausführungen des Insolvenzverwalters seien in weitem Umfang unrichtig; soweit ihm dort Versäumnisse vorgeworfen würden, bezögen sich diese auf Firmen, mit denen weder der Verwalter noch die Insolvenz etwas zu tun gehabt habe. Die fertige Buchführung habe der Insolvenzverwalter an sich genommen. Die Insolvenzakte werde belegen, dass er trotz aller Widrigkeiten alles richtig gemacht habe. Aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil ergebe sich, dass er unschuldig gewesen sei, die Verurteilung habe allein auf einem "Deal" beruht. Der Beteiligte zu 2), dessen Erbteil allein Gegenstand der Testamentsvollstreckung sei, habe ein gutes Verhältnis zu ihm (seinem Vater) und sei mit der Testamentsvollstreckung durch ihn einverstanden. Demgegenüber fehle es an einem auf seine Entlassung gerichteten rechtlichen Interesse des Beteiligten zu 3). Die beiden Abhebungen von den Konten der Erlasserin seien auf Basis der den Söhnen durch die Erblasserin erteilten Generalvollmacht vorgenommen worden. Die Geldbeträge seien zur Rückführung eines Darlehens des Gläubigers Herrn (K. L ...), London, verwendet worden, das die Erblasserin aufgenommen habe; die Erblasserin habe ihn kurz vor ihrem Tod gebeten, die Geldbeträge zu diesem Zweck einzusetzen. Die Gründe für das Darlehen seien Sache der Erblasserin gewesen. Herr (K. L...) sei nicht sein Gläubiger gewesen, sondern Eigentümer von Dingen, die sich "im Besitz der GmbH" befunden hätten.
Der Beteiligte zu 3) verteidigt die Entscheidung des Nachlassgerichts. Er trägt vor:
Die Erblasserin habe weder ein Darlehen aufgenommen noch den Beteiligten zu 1) gebeten, ein solches zurückzuführen. Durch die Abhebung habe der Beteiligte zu 1) eine unnötige Kontoüberziehung herbeigeführt und dem Nachlass die erforderlichen liquiden Mittel entzogen. Aus den beiden zum Nachlass gehörenden Immobilien seien bis auf weiteres keine Einnahmen zu erwarten. Dadurch se...