Tenor
SB
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. Oktober 1998 abgeändert, soweit den Antragstellern 4 % Zinsen auf DM 56.576,83 für einen Zeitraum vor dem 28. Januar 1997 zugesprochen worden sind, insoweit wird der Zinsantrag abgewiesen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde und hat den Antragstellern die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 58.657,79 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner Schadensersatz wegen der verzögerten Genehmigung der Änderung einer Teilungserklärung, nachdem die Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Änderung im vorangegangenen Verfahren 102 II 327/94 in drei Instanzen, letztlich durch Beschluß des Senats vom 16. Januar 1996 (2 Wx 46/95 – Anl. AS 5), festgestellt worden ist.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in der K………… in Hamburg. Dem Antragsgegner gehört eine der Erdgeschoßwohnungen. Die Antragsteller hatten zunächst die beiden Wohnungen im dritten Obergeschoß zur gesamten Hand erworben. An dem darüberliegenden Dachgeschoß, das im Gemeinschaftseigentum stand, war ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Nach der ursprünglichen Teilungserklärung vom 26. Oktober 1987 (Anl. AS 1), der auch der Antragsgegner zugestimmt hatte, durften die Antragsteller das Dachgeschoß ausbauen und hierzu zwei neue Wohnungseigentumsrechte bilden. Weiterhin war hiernach der ursprüngliche Verkäufer des Gebäudes bevollmächtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer die für den Ausbau nötigen Erklärungen abzugeben.
Für diesen Ausbau erhielten die Antragsteller am 7. Oktober 1992 eine Baugenehmigung, der bis Mai 1993 drei Ergänzungsbescheide folgten.
Aus baulichen Gründen wichen die Flächen der beiden neu geschaffenen Wohnungen untereinander nach dem Ausbau um einige Quadratmeter von den ursprünglichen Plänen ab. Die Antragsteller ließen am 18. Februar 1994 eine Änderung der Teilungserklärung beurkunden, in der die Miteigentumsanteile diesen Abweichungen angepaßt wurden. Außerdem wurden die neuen Wohnungseigentumsrechte begründet. Der Notar klärte die Antragsteller hierbei darüber auf, daß zur Durchführung der Änderung eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Grundpfandgläubiger erforderlich seien (Ziff. 6 Abs. 2 der Teilungserklärung, Bl. 46 d.A.).
Mit notariellem Vertrag vom selben Tage verkauften die Antragsteller eine der neuen Wohnungen. Auch hierin wies sie der Notar auf die zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher noch fehlenden Voraussetzungen hin (§ 1 Nr. 4 Satz 2, Bl. 85 d.A.). Die Käufer sollten den Kaufpreis auf ein Anderkonto einzahlen. Der Notar wurde unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis erst dann an die Antragsteller auszukehren, wenn eine Vormerkung für die Käufer in das neue Wohnungsgrundbuch eingetragen sei (§ 2, Bl. 87 ff. d.A.). Zwischenzeitliche Zinsen auf dem Anderkonto sollten den Antragstellern zustehen.
Aus unbekannten Gründen weigerte sich der ursprüngliche Verkäufer des Gebäudes, die Änderung der Teilungserklärung entsprechend seiner Vollmacht für alle Wohnungseigentümer zu genehmigen. Am 5. April 1994 genehmigte daher der Bürovorsteher des beurkundenden Notars als vollmachtloser Vertreter für alle Wohnungseigentümer die Änderungserklärung vom 18. Februar. Diese Erklärung wiederum genehmigten in der Folgezeit mit Ausnahme des Antragsgegners alle Wohnungseigentümer.
Bei der letzten Bauzustandsbesichtigung am 11. April 1994 (Anl. AS 14, Bl. 236 d.A.) monierte der zuständige Bauprüfer zwei bauliche Mängel sowie drei fehlende Bescheinigungen, darunter einen Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung. Für die Beseitigung der Mängel wurde eine Frist von 8 Wochen vereinbart.
Mit Schreiben vom 18. April und 5. Mai 1994 bat der beurkundende Notar auch den Antragsgegner, die in seinem Namen abgegebene Zustimmung vom 5. April zu genehmigen (Bl. 103 d.A. im Verfahren 102 II 327/94). Unter dem 12. Juli 1994 forderten die Antragsteller den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 21. Juli hierzu ebenfalls auf. Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, beantragten die Antragsteller unter dem genannten Aktenzeichen bei dem Amtsgericht, die Genehmigung des Antragsgegners zu ersetzen. Bereits in diesem Verfahren wiesen die Antragsteller den Antragsgegner darauf hin, daß ihnen nutzlose Zinsaufwendungen in beträchtlicher Höhe entständen, solange die neuen Wohnungsgrundbücher nicht angelegt würden und der Kaufvertrag nicht vollzogen werde. Mit Beschluß vom 7. November 1994, ihm zugestellt am 22. November 1994, verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner, die Erklärung in der Urkunde vom 5. April 1994 zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde des Antra...