Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohnanlage

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und hat den Antragstellern die ihnen darin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 27.600,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum vom 26. Oktober 1987 (Teilungserklärung) bestimmten die Miteigentümer des mit einem älteren Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks u. a., daß mit dem Wohnungseigentum Nr. 7 und dem Wohnungseigentum Nr. 8 jeweils das Sondernutzungsrecht an als Boden genutzten Räumen im Dachgeschoß verbunden sein solle. In § 2 und in § 2 a wurde bestimmt:

„§ 2 …

(3) Die Wohnflächen-Angaben beruhen auf den alten Bauplänen. Die Wohnungen werden für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung neu vermessen. Sofern sich die Wohnungsflächen gemäß § 2 dieser Teilungserklärung durch die endgültige Vermessung bzw. den genehmigten Ausbau des Dachgeschosses ändern, soll die geänderte Wohnfläche in die Teilungserklärung aufgenommen werden und dann Bemessungsgrundlage, z. B. für Kostenverteilung § 13 Abs. (3), sein.

(4) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt

  1. sein Wohnungseigentumsrecht zu teilen Oder mit einem weiteren ihm gehörenden Wohnungseigentumsrecht zu verbinden.
  2. sein Wohnungseigentumsrecht nebst Sondernutzungsrecht nach seinen Wünschen und auf seine Kosten um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, sofern die übrigen Wohungseigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer benachteiligt werden. Er ist befugt, hierzu Gemeinschaftsleitungen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Leitungen) zu verlegen, zu verstärken oder in anderer Weise zu verändern.

Die Kosten für die unter Ziffer a) und b) genannten Maßnahmen werden vom jeweiligen Eigentümer getragen.

(5) Jeder Wohnungseigentümer ist damit einverstanden, daß Änderungen der Teilungserklärung zur Erlangung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Baugenehmigung sowie sonstiger behördlicher Genehmigungen aufgrund eventueller behördlicher Auflagen zulässig sind.

(6) Die übrigen Wohnungseigentümer erteilen zu den Maßnahmen gemäß § 1 Abs. (3) bis (5) ihre Zustimmung und verpflichten sich, alle erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben und entgegenzunehmen, einschließlich der Änderung und Ergänzung der Teilungserklärung sowie der Beantragung der Baugenehmigung. Alle Wohnungseigentümer bevollmächtigten hiermit unter Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten, die Firma … und Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH sowie die Firma M Immobiliengesellschaft mbH – und zwar jeden für sich allein –, alle in diesem Zusammenhang etwa erforderlichen Erklärungen abzugeben, einschließlich der Änderung der Teilungserklärung und Miteigentumsordnung und der Baugenehmigung und der Zustimmungserklärung gemäß § 22 WEG.”

㤠2a

(1) Die Eigentümer der Wohnungen Nr. 7 und Nr. 8 beabsichtigen, für alle oder einige der im beigefügten Plan mit Nr. 9 und 10 bezeichneten Räume im Dachgeschoß zwei Wohnungseigentumsrechte zu bilden und den Ausbau des Dachgeschosses für Wohnzwecke vorzunehmen, sobald einem von ihnen die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Der für die zu bildenden Wohnungseigentumsrechte Nr. 9 und 10 im Dachgeschoß festzulegende Miteigentumsanteil beträgt dann für die Wohnung Nr. 9 88/1.000 und für die Wohnung Nr. 10 83/1.000stel.

(2) Durch den Ausbau des Dachgeschosses und die Bitdung der Wohnungseigentumsrechte Nr. 9 und 10 ändern sich die Miteigentumsanteile der übrigen Wohnungseigentümer Nr. 1 bis 6 nicht. Der Miteigentumsanteil der Wohnungseigentumsrechte Nr. 7 und 8 verringert sich bei Bildung neuer Wohnungseigentumsrechte um die Miteigentumsanteile, die den neuen Wohnungseigentumsrechten Nr. 9 und 10 zugeordnet werden.

(3) Bis zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden die für den Ausbau vorgesehenen Räume den Wohnungseigentümern Nr. 7 und Nr. 8 als Sondernutzungsrechte jeweils zugeordnet. Sofern im Zuge der Baugenehmigung eine Abänderung des Umfangs der zum Sondereigentum oder zum Sondernutzungsrecht gehörenden Räume erforderlich ist, sind die Wohnungseigentümer Nr. 7 und 8 hierzu berechtigt, sofern das Sondereigentumsrecht bzw. das Sondernutzungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt wird. Sie sind auch berechtigt, in das Gemeinschaftseigentum (z. B. für Einbauten von Fenstern, Dachterrassen oder Dachausbau) einzugreifen, ohne ein Entgelt hierfür entrichten zu müssen, sofern hierdurch die übrigen Wohnungseigentümer auf Dauer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sofern die Baubehörde dies bei der Genehmigung des Dachausbaues verlangt, sind die Wohnungseigentümer Nr. 7 und 8, auch berechtigt, die...

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