Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 217/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26.8.1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 14.316 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. den §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
In einem dem vorliegenden vorangegangenen Verfahren vor dem AG Hamburg-Harburg (Az.: 610a II 11/93) ist der Antragsgegner verpflichtet worden, einer Verbreiterung der Zuwegung zum Sondereigentum der Antragsteller zum vorhandenen Stellplatz auf eine Breite von 2,30 m gemessen von der Podestplatte des Hauses der Antragsteller bis zum Traversenrand zuzustimmen und die diesbezüglich notwendigen Arbeiten durch ein Fachunternehmen zu dulden. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Antragsgegners blieben in zweiter und dritter Instanz ohne Erfolg. In den Entscheidungen aller drei Instanzen wurde übereinstimmend darauf erkannt, dass die Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung der Veränderung an der Zuwegung und Duldung der Wiederherstellung des alten Zustandes aus den §§ 1004 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 WEG haben. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Teilungserklärung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Aufteilungsplan keine Vermessung zugrundegelegen hatte, dahingehend auszulegen ist, dass die Sondernutzungsfläche des Antragsgegners in einer Entfernung vom Haus der Antragsteller endet, die diesen die Zufahrt zum Stellplatz im hinteren Teil ihrer Sondernutzungsfläche ermöglicht, und zwar ohne Änderung des Podestes vor ihrem Hause. Weiter hat das AG Hamburg-Harburg in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass die seinerzeit vorhandene Durchfahrtsbreite von 2,30 m durch Demontage der Pflasterung und Errichtung und Versetzung der Garage erheblich, jedenfalls auf unter 2,00 m reduziert worden ist. Nachdem bei der Durchsetzung der in diesem Beschluss rechtskräftig ausgesprochenen Duldungsverpflichtung keine Einigung über den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen erzielt werden konnte und ein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsgegner, der die Versetzung seiner zwischenzeitlich mit einem Dachüberstand und einer Regenrinne in der Breite von insgesamt 27 cm ausgestatteten Garage um 57 cm in Richtung auf sein Haus abgelehnt hatte, zurückgewiesen worden war, haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner nunmehr selbst auf Beseitigung in Anspruch genommen und dabei zusätzlich die Klarstellung begehrt, dass der Abstand von 2,30 m auch im Luftraum über der Zuwegung einzuhalten ist.
Das AG Hamburg-Harburg hat durch Beschluss vom 12.11.1998 den Antragsgegner – insoweit antragsgemäß verpflichtet, die vom ihm zum Teil in die Sondernutzungsfläche der Antragsteller hineingebaute Garage soweit von ihrem jetzigen Standort unter Abfangung der höher gelegenen Zufahrt der Antragsteller zu entfernen, dass keine Bauteile der Garage (insb. der Dachüberstand oder die Regenrinne) in den 2,30 m breiten Zufahrtsbereich der Antragsteller hineinragen, wobei die Breite der Zufahrt von 2,30 m zu messen ist von der Kante des Eingangspodests der Antragsteller hin zum Sondernutzungsrecht des Antragsgegners mit der Folge, dass die Zufahrt eine lichte Breite von insgesamt 2,30 m erhält, sowie ihn weiter verpflichtet, die zur Abfangung des Erdreichs notwendigen Traversen in einem Abstand von 2,30 m, gemessen ab der Podestkante des Podestes der Antragsteller hin zum Sondernutzungsrecht des Antragsgegners entspr. der Duldungsverpflichtung im Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 7.6.1993 (Az.: 610a II 11/93) neu setzen zu lassen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das LG zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Den Antragstellern stehe über die Duldung hinaus ein Anspruch auf Versetzung der Garage und der Traversen bis zu einer Entfernung von 2,30 m gemessen ab dem Podest ihres Hauses gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 15 Abs. 1 und 3, 22 WEG zu, da der Antragsgegner ihnen als Handlungsstörer auf Beseitigung der Störung hafte. Wie das AG in dem Verfahren 610a II 11/93 rechtskräftig festgestellt habe, liege eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG vor, die nicht aufgrund von § 5b der Teilungserklärung gestattet ist, da die Traversen und die Garage teilweise auf die Sondernutzungsfläche der seit dem 17.11.1992 als Wohnungseigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Antragsteller versetzt wurden. Die Teilungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass den Antragstellern eine Zufahrt in einer Breite von 2,30 m zu ihrem Stellplatz zustehe und zwar ohne Änderung des Podestes vor dem Hau...