Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Verwalters bei seinem Ausscheiden

 

Orientierungssatz

1. Bei seinem Ausscheiden oder seiner Abberufung ist der Verwalter zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen verpflichtet.

2. Ein Verwalter, der mit Ablauf des Kalenderjahres ausscheidet, ist nicht verpflichtet, gemäß WoEigG § 28 Abs 3 nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen. Allerdings hat er die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach WoEigG § 28 Abs 4.

 

Normenkette

WoEigG § 28

 

Fundstellen

OLGZ 1987, 188

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