Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 312 O 868/03) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 18.5.2004 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat folgt zur Begründung seinen Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 9.12.2004, die ihrerseits auf den Beschluss des Senats vom 10.11.2004 verweist, in dem der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug zurückgewiesen worden ist.
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des LG vom 18.5.2004, das die Beschlussverfügung vom 7.11.2003 bestätigt hat. Er verfolgt mit seinem im Schriftsatz vom 16.9.2004 angekündigten Berufungsantrag das Ziel, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und - das ist mit dem Antrag, die "Klage abzuweisen", gemeint - den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.
II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats begründet, demgemäß ist die Berufung des Antragsgegners unbegründet.
1. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin hat das LG jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht.
(a) In der Berufungsinstanz ist nach Vorlage der Ermächtigung zur Prozessführung der Antragstellerin (Anlage K 8), gegen die der Antragsgegner Einwände nicht erhebt und die auch sonst nicht ersichtlich sind, davon auszugehen, dass die Antragstellerin entsprechend ihrem nunmehrigen Vorbringen ihren Unterlassungsanspruch als Komplementärin jeweils der Betreibergesellschaften der fünf Spielbanken in Schleswig-Holstein im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt. Damit dürfte das Vorbringen der Antragstellerin in erster Instanz, sie selbst sei konzessionierte Betreiberin sämtlicher Spielbanken in Schleswig-Holstein, allerdings überholt sein.
Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist zu bejahen.
(b) Für die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist wegen der Prozessstandschaft auf die ermächtigenden Spielbanken in Schleswig-Holstein abzustellen. Diese sind Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, sie erfüllen die Voraussetzungen der Legaldefinition des Mitbewerbers in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Das gilt auch für das Merkmal des "konkreten Wettbewerbsverhältnisses". Ein solches liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners zwischen dem von ihm beworbenen Online-Casino und den Spielbanken Schleswig-Holsteins vor.
Eine Mitbewerberstellung ist typischerweise gegeben, sofern Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager mit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbaren Waren- oder Dienstleistungsangeboten untereinander konkurrieren und mithin der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen kann. Der maßgebliche Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG abstellt, ist - wie schon bei Geltung des UWG a.F. - in einem denkbar weiten Sinne zu verstehen. Es ist jedenfalls bei typischen Konkurrenzverhältnissen zwischen Unternehmen gegeben, die sich mit einem gleichartigen Angebot an gleichartige Abnehmerkreise wenden (Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rz. 14, 19, m.w.N.).
Für das konkrete Wettbewerbsverhältnis ist es ausreichend, dass die Aktivität eines Unternehmens die Angebots- oder Nachfragestellung eines anderen Unternehmens negativ beeinflussen kann (BGH v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, BGHReport 2002, 694 = MDR 2002, 1205 = GRUR 2002, 985 - WISO). Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum sich statt für die eine Dienstleistung (hier: für die der Spielbanken Schleswig-Holstein) für die andere (hier: für das beworbene Online-Casino) interessieren kann. Das ist nach der Lebenserfahrung schon wegen derselben Branche ohne weiteres zu bejahen. Auf die allerdings vorhandenen tatsächlichen Unterschiede zwischen der Spielbank in einem Gebäude und einem Online-Casino im Internet, auf die der Antragsgegner verweist, kommt es nicht an. Die potentiellen Abnehmerkreise müssen sich auch nicht vollständig decken.
2. Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Werben auf der Website www...de für die ... . Es geht demgemäß um das auf der Website des Antragsgegners beworbene Internet-Glücksspiel, das dort auf der Website als ... bezeichnet worden ist (Anlage ASt K 1).
3. Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 284 Abs. 4 StGB).
(a) Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners auch in der Berufungsbegründung kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Website veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um...