Leitsatz (amtlich)
Die bloße Komplementärin der Spielbankenbetreiber-GmbHs ohne aktive eigene Geschäftstätigkeit ist im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kein Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und demgemäß auch nicht klagebefugt i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, soweit sich der Unterlassungsantrag gegen den Betreiber eines Internetportals mit Suchmaschine und Hyperlinks zu Online-Spielcasinos richtet.
Normenkette
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 312 O 1036/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, v. 13.1.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Berufungsverhandlung gestellten Verfügungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag) zurückgewiesen werden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A. Die Antragstellerin ist nach ihrem Vorbringen die konzessionierte Betreiberin sämtlicher Spielbanken in Schleswig-Holstein. Sie ist die Komplementär-GmbH der Betreibergesellschaften schleswig-holsteinischer Spielbanken, so z.B. der Spielbank GmbH Flensburg.
Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt unter der Domain "soso. de" ein Internetportal, in welchem sie u.a. eine Suchmaschine zur Verfügung stellt. Der Antragsgegner zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung aus wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat vor dem LG beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, auf der Website www.soso.de für die Casinos "bamcasino", "..." und "BumCasino" zu werben, insb. durch Platzierung eines Hinweistextes mit Hyperlink auf deren Websites.
Das LG hat mit dem Urt. v. 13.1.2004 den Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtete sich die Berufung der Antragstellerin, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, auf der Website www.soso.de für die Angebote "bamcasino, - und "BumCasino" zu werben, insb. durch Platzierung eines Hinweistextes mit Hyperlink auf deren Websites; hilfsweise den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, auf der Website www.soso.de für die Online-Casino-Angebote der Websites "www.bamcasino.com" - und "www.BumCasino.com" zu werben, insb. durch die entgeltliche Platzierung von Hinweistexten mit Hyperlink auf die Websites, soweit unter den angegebenen Internetadressen unerlaubte Glücksspiele unmittelbar angeboten werden oder für unerlaubte Glücksspiele geworben wird.
Die Antragsgegner verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen auch die Zurückweisung des Hilfsantrages.
B. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Zurückweisung der in der Berufungsverhandlung gestellten Verfügungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag) zurückzuweisen.
I. Die Antragstellerin ist für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht klagebefugt. Damit sind der Hauptantrag und der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen.
Die Antragstellerin ist keine Mitbewerberin i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (ebenso nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.). Die Klagebefugnis des früheren sog. unmittelbar verletzen Mitbewerbers ergibt sich nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1. Nach der gesetzlichen Definition ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Wie bei dem "Gewerbetreibenden" i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. setzt die Klagebefugnis des "Mitbewerbers" (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) voraus, dass der Anspruchssteller einer auf Dauer angelegten, selbständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, indem er z.B. eine Spielbank betreibt und damit als Anbieter einer Dienstleistungen mit Konkurrenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Es ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit erforderlich (BGH v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, MDR 1996, 276 = GRUR 1995, 697 - Funny Paper). Eine bloß finanzielle Beteiligung an einem seinerseits aktiv tätigen Unternehmen genügt nicht. Soweit im Schrifttum ohne nähere Begründung der gegenteilige Standpunkt vertreten wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG, Anm. 12), ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche passive Beteiligung ist nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit z.B. dem Anbieten von Dienstleistungen gleichzusetzen (ebenso zutreffend für den Fall der bloßen Lizenzvergabe: BGH v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, MDR 1996, 276 = GRUR 1995, 697 - Funny Paper).
Aus früheren Entscheidun...