Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 14.06.2013; Aktenzeichen 309 IV 38/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 4), 5), 6) und 7) gegen den Beschluss des AG Hamburg-Altona, Abt. 309, vom 14.6.2013 (Az. 309 IV 38/13) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1), 2), 4), 5) 6) und 7) haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 13.800,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für die Beteiligte zu 3).
Der am 15.12.2012 verstorbene Erblasser, Vater der Beteiligten zu 1) und 2) und Großvater der Beteiligten zu 5) bis 7), hinterließ folgende Verfügungen von Todes wegen:
Gemeinschaftliches Testament (mit der vorverstorbenen Ehefrau M. T.) vom 21.3.1984 - UR-Nr. .../1984 des Notars F. N. (Bl. 4 ff. d.A.), eröffnet am 15.1.2013, in dem u.a. bestimmt war, dass der Überlebende die Verfügung nach Belieben ändern durfte.
Testament vom 31.10.2007 (Bl. 22 ff. d.A.) - UR-Nr. .../2007 der Notarin Dr. M. D., eröffnet am 18.1.2013, in dem er seine Söhne, die Beteiligten zu 1) und 2) und seine zwischenzeitlich vorverstorbene) Tochter zu Erben einsetzte und für die Beteiligte zu 3) den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Reihenhaus ..., Hamburg als Vermächtnis aussetzte (mit der Maßgabe, dass sie alle Lasten zu tragen habe wie wenn sie Eigentümerin wäre) bei der gleichzeitigen Bestimmung, dass sie zur Testamentsvollstreckerin bestellt wurde mit der einzigen Aufgabe, sich unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB den Nießbrauch zu bestellen, ferner wurde ihr auch unwiderruflich auf den Todesfall Vollmacht erteilt, sich den Nießbrauch selbst zu bestellen, Handschriftliches Testament vom 10.2.2009 (Bl. 68 d.A.), eröffnet am 23.4.2013, mit der er seine Lebenspartnerin, die Beteiligte zu 3) zur Alleinerbin einsetzte.
Handschriftliches mit "Vereinbarung" überschriebenes Testament vom 15.10.2009, eröffnet am 4.3.2014 als Kopie Bl. 249, und am 25.3.2014 als Original, vgl. Bl. 253, in dem es heißt, das Testament "vom 2. Nov. 2007" solle mit der folgenden Änderung bestehen bleiben, dass die Beteiligte zu 3) den lebenslangen Nießbrauch an dem Reihenhaus ... erhalte mit der Maßgabe, dass sie von allen Lasten und Kosten von den Erben freigehalten werde und lediglich die Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu tragen habe, dass sie berechtigt sei, das Reihenhaus zu vermieten, die mit der Bestellung und Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch verbundenen Kosten und die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erben gehe, dass sie nach dem Tod des Erblassers "Hausrat, Mobilar, Bargeld, Wertsachen etc., die sich im ... befinden", erhalte sowie dass die Beteiligte zu 3) EUR 45.000 aus dem Nachlass erhalten solle, wovon sie die Beerdigung und die Grabpflegekosten bezahlen solle.
Maschinengeschriebene "Bestätigung" mit eigenhändiger Unterschrift vom 15.10.2010 (vgl. Kopie, Bl. 248), eröffnet am 4.3.2014, Handschriftliches Testament vom 31.12.2010 (Bl. 27 d.A.), eröffnet am 18.1.2013, wonach die Beteiligte zu 3) den Opel "Meriva" erhalten solle.
Handschriftliches Testament vom 12.1.2011 (Bl. 28 dA), eröffnet am 18.1.2013, betreffend eine Frist für die Beteiligte zu 3) von vier Monaten zur Räumung ihrer Sachen aus der Immobilie L. straße.
Maschinengeschriebene "Bestätigung" mit eigenhändiger Unterschrift vom 21.2.2011 (vgl. Kopie Bl. 247), eröffnet am 4.3.2014, Nachtrag zum Testament vom 31.10.2007 vom 9.6.2011 (Bl. 29 ff. d.A.) - URNr. .../2011 der Notarin Dr. M. D., eröffnet am 18.1.2013, mit dem nach dem Tod der Tochter unter gleichzeitigem Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen die Beteiligten zu 1) und 2) zu alleinigen Erben sowie deren Abkömmlinge zu Ersatzerben eingesetzt wurden und für die Beteiligte zu 3) Vermächtnisse im Wesentlichen mit dem Inhalt wie in der "Vereinbarung" vom 15.10.2009 ausgesetzt wurden unter Vollmachtserteilung zur Bestellung des Nießbrauchs und Bestellung zur Testamentsvollstreckerin mit der einzigen Aufgabe der Bestellung des Nießbrauchs.
Handschriftliches Testament vom 3.7.2011 (Bl. 34 d.A.), eröffnet am 18.1.2013, in dem es in Ergänzung zum Testament vom 31.10.2007 heißt, dass der Erblasser möchte, dass "das nach ... (seinem) Ableben noch vorhandene Geld ihnen (d.h. den Söhnen) nicht zugeteilt werden soll, sondern an ..." (die Beteiligte zu 3)).
Maschinengeschriebenes Testament mit eigenhändiger Unterschrift vom 2.10.2011 (vgl. Kopie Bl. 246), eröffnet am 4.3.2014.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.2.2013 hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 13.3.2013 die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und die Beteiligte zu 4) als Nachlassverwalterin ausgewählt und am 14.3.2013 bestellt. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 3) durch am 14.3.2013 vorgenommene Aufgabe zur Post bekannt gegeben, der Vertreterin der Beteiligten zu 1) und 2) am 18.3.2013 zugestellt worden. Die Nachlas...