Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 323 O 162/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 28. November 2002 Gesch.Nr. 323 O 162/00 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 28. November 2002 – Gesch. – Nr. 323 O 162/00 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung.
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 23, hat die Klage nach Erhebung von Sachverständigenbeweis durch Urteil vom 28. November 2002 abgewiesen. Dieses Urteil ist den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. November 2002 zugestellt worden (Bl. 159 d.A.). Mit per Fax am 30. Dezember 2002 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin durch ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung gegen das Urteil eingelegt (Bl. 173 d.A.). Mit bei der Klägerin am 5. Februar 2003 eingegangener (vgl. Bl. 181 d.A.) Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Februar 2003 (Bl. 179 d.A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die am 29. Januar 2003 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist.
Die Klägerin hat mit am 12. Februar 2003 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 183 d.A.) durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten – dieser Partnerschaftsgesellschaft war der in dieser Angelegenheit sachbearbeitende Rechtsanwalt zusammen mit einem weiteren Kollegen nach Ausscheiden aus dem Büro der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigetreten beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und mit ebenfalls am 12. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 189 d.A.) die eingelegte Berufung begründet.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt:
Der Wechsel des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und eines Kollegen zu ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten habe auf die Fristenkontrolle keinen Einfluss gehabt, da für beide wechselnden Kollegen Fristen und Termine in einem gemeinsamen Fristenkalender notiert würden. Für die Fristeneintragung und Fristenkontrolle sei die gemeinsame Sekretärin beider Kollegen, die mit gewechselt sei, zuständig geblieben. Frau H. sei eine gut ausgebildete, gewissenhaft arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 1999 für die beiden Kollegen tätig sei und bei der unregelmäßig durchgeführte Kontrollen niemals Fehler zu Tage gefördert hätten.
Am 29.11.2002, dem Tage der Zustellung des Urteils, seien von Frau G. in Vertretung von Frau H. Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist zutreffend und gemäß der unverändert gültigen Handlungsanweisung im Fristenkalender notiert worden, nämlich auf den 30.12.2002 und auf den 29.01.2003, ebenso wie entsprechende Vorfristen von einer Woche (vgl. zur Glaubhaftmachung die eingereichten Kopien der entsprechenden Seiten des Fristenkalenders).
Da die Berufung nur habe durchgeführt werden sollen, wenn die Rechtsschutzversicherung für die zweite Instanz Kostenschutz gewähre, sei am 30.12.2002 zur Fristwahrung Berufung eingereicht und bei der Rechtsschutzversicherung um Kostenschutz nachgesucht worden. Diese habe sich schwer getan und um ein ergänzendes Votum zu den Erfolgsaussichten der Berufung gebeten, das vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt erstellt worden sei.
Am Tage der Vorfrist, dem 22.01.2003, sei die Akte vorgelegt worden. Zeitgleich habe die Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Erklärung gefordert, ob die Berufung durchgeführt werden solle, was der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte, da eine Kostenschutzzusage der Rechtsschutzversicherung noch nicht vorgelegen habe, zum Anlass genommen habe, der Klägerin dieses Schreiben der gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Rücksprache zu übersenden. Als Widervorlage habe er den 24.01.2003 notieren lassen, da er habe versuchen wollen, die Klägerin telefonisch zu erreichen; falls dies vor Fristablauf nicht gelänge, habe er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen wollen, was unproblematisch möglich gewesen wäre, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte; er habe die Klägerin indes am 24.01.2003 nicht erreicht und auch nicht den erbetenen Rückruf erhalten; daraufhin habe er die Handakte ins Sekretariat zurückgereicht.
Am 29.01.2003, dem Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sei die Akte entgegen der für die Fristenkontrolle bestehenden allgemeinen Handlungsanweisung von Frau H. nicht mit dem Hinweis auf den Fristablauf vorgelegt worden. Auch als Frau H. am Abend des 29.01.2003 nach Hause gegangen sei, habe sie den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten nicht auf den Fristablauf in dieser Sache hingewie...