Normenkette
BGB § 1379
Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 09.05.2018; Aktenzeichen 985 F 83/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.05.2018 (Az. 985 F 83/17) aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am 29.11.2013, sein Trennungsvermögen am 01.01.2015 und sein Endvermögen am 01.03.2016, jeweils durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses und unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskünfte zu den genannten Stichtagen zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen für jede Vermögensposition.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes:
Mit Beschluss vom 01.03.2017 wurde die Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht geschieden (Az. 985 F 50/16). Der Scheidungsausspruch ist seit dem 04.05.2017 rechtskräftig. Mit Antrag vom 29.03.2017, zugestellt an den Antragsgegner am 09.05.2017, begehrte die Antragstellerin Auskunft über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen des Antragsgegners, die Vorlage von Belegen sowie Zahlung von Zugewinnausgleich.
Die Antragstellerin hat die iranische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner hatte während der Ehezeit die deutsche und die iranische Staatsangehörigkeit. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot des Antragsgegners auf Zahlung eines Abfindungsbetrages abgelehnt hatte, verzichtete der Antragsgegner, wie zuvor angekündigt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde vom 11.10.2017 am 20.10.2017 verlor der Antragsgegner die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Auskunftserteilung über Anfangs- und Endvermögen zurückgewiesen.
Das Amtsgericht / Familiengericht ist der Auffassung, dass über das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen iranisches Recht anzuwenden sei, da zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Antragsgegner nur noch iranischer Staatsbürger war und nicht mehr deutscher. Da nach dem so anzuwendenden iranischen Recht Gütertrennung vorliege, habe die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Auskunft noch auf Zahlung von Zugewinnausgleich.
Eine Verletzung des ordre public liege nicht vor, da das deutsche Recht ebenfalls den Güterstand der Gütertrennung kenne.
Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner während des laufenden Rechtsstreits durch den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Anwendbarkeit des iranischen Rechts herbeigeführt habe, da die Antragstellerin mangels Titels noch keine gefestigte Rechtsposition erlangt gehabt habe.
Gegen den am 23.05.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 22.06.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.08.2018 mit am 23.08.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass gem. Art. 15, 14, 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden sei. Auch im Falle des hier eingetretenen Statutenwechsels bestehe ein nach dem früheren Statut entstandenes subjektives Recht fort. Ein solches subjektives Recht im Sinne einer gefestigten Rechtsposition der Antragstellerin sei nicht erst mit der Titulierung sondern bereits zum Zeitpunkt des Wechsels der Staatsangehörigkeit des Antragsgegners entstanden. Schon mit Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden gewesen und habe der Höhe nach festgestanden.
Im Übrigen liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, da der einseitig herbeigeführte Statutenwechsel einen Wegfall des bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich zur Folge hätte.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.05.2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten,
a) Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am 29.11.2013, sein Trennungsvermögen am 01.01.2015 und sein Endvermögen am 01.03.2016, jeweils durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses und unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen;
b) die Auskünfte zu den vorgenannten Stichtagen zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen für jede Vermögensposition;
c) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,
d) einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleich an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen
2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zu Recht habe das Amtsgericht iranisc...