Leitsatz (amtlich)
1.
§ 41 Abs. 1 HmbStVollzG gewährt - wie § 44 Abs. 1 StVollzG - Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind.
2.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die JVA die Freistellung zum Zwecke der Teilnahme an einem Fernlehrgang grundsätzlich davon abhängig macht, dass der Gefangene seine Eignung durch die erfolgreiche Absolvierung einer sechsmonatigen (unbezahlten) Probezeit nachweist.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 22.04.2010) |
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 13 als Strafvollstreckungskammer, vom 22.04.2010 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 800,- EUR.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt F. (nachfolgend: JVA), begehrt die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe für die Zeit seiner Teilnahme an einem Fernlehrgang für die spanische Sprache vom 07.01.2008 bis 11.04.2008. Er nahm im Jahr 2007 zunächst an einer längerfristigen Qualifizierungsmaßnahme des Berufsfortbildungswerkes teil, die Produktentwicklung und Design zum Gegenstand hatte, und erhielt aus diesem Anlass eine Vergütung der Lohnstufe II. Die Maßnahme endete am 21.12.2007. Ab dem 11.10.2007 belegte er daneben einen Fernlehrgang zum Erlernen der spanischen Sprache. Die JVA hatte ihm die Teilnahme daran zuvor auf der Basis der zu dieser Zeit geltenden Allgemeinverfügung Nr. 9/2005 genehmigt, die unter Ziff. 7 lautet: "7. Während einer 6monatigen Probezeit erhält der Insasse für die Teilnahme an einem Fernlehrgang keine Entlohnung. Der Insasse kann nach einer 6monatigen Probezeit durch Entscheidung des Lehrers in den Schülerstatus (Lohnstufe 3) übernommen werden, sofern er keiner anderen Arbeit nachgeht, sich als geeignet erwiesen hat und die geforderten Leistungen gemäß seines Lehrgangs- bzw. Studienplans gezeigt hat. Schließt sich ein Fernlehrgang an einen zuvor absolvierten Fernlehrgang oder einen Schulkurs an, beginnt keine neue Probezeit. ..." Dem Beschwerdeführer wurde die Probezeit nicht erlassen, weil er bei Beginn des Spanisch-Lehrgangs keine derartige Vortätigkeit vorzuweisen hatte. Mit Ablauf der sechsmonatigen Probezeit am 11.04.2008 erkannte die JVA dem Beschwerdeführer den Schülerstatus zu und bewilligte eine entsprechende Ausbildungsbeihilfe. Während der Zeit vom 07.01.2008 bis zum 11.04.2008 bezog er weder Arbeitslohn noch eine Ausbildungsvergütung. Seine hiergegen gerichteten Widersprüche wies die JVA mit zwei Bescheiden vom 07.07.2008 und 22.05.2009 zurück. Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, hob diese Bescheide im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren mit Beschluss vom 05.01.2010 auf und verpflichtete die JVA zur Neubescheidung. Nach Auffassung der Kammer könne die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe bei Teilnahme an Fernlehrgängen zwar grundsätzlich von einer erfolgreichen sechsmonatigen Probezeit abhängig gemacht werden. Die JVA hätte jedoch prüfen müssen, ob die Probezeit im Falle des Beschwerdeführers wegen dessen vorangegangener Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme entfallen könne. Mit Bescheid vom 29.01.2010 lehnte die JVA die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe erneut ab, da die Qualifizierungsmaßnahme sich nach ihrer äußeren Ausgestaltung und aufgrund geringerer inhaltlicher Anforderungen grundlegend sowohl von einem Fernlehrgang als auch von einem Schulkurs unterscheide. Deshalb sei zu Recht nicht auf eine Probezeit verzichtet worden. Den hiergegen gerichteten erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers wies die Große Strafkammer 13 des Landgerichts Hamburg als Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 22.04.2010 zurück, da die JVA nunmehr ermessensfehlerfrei entschieden habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung das Strafvollzugsamt beantragt hat, verfolgt der Beschwerdeführer weiterhin die Zahlung von Ausbildungshilfe für die Zeit vom 7.01.2008 bis 11.04.2008.
II.
Der Senat lässt die Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Rechtsfortbildung gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zu, da über die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe bei Teilnahme an einem Fernlehrgang nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Nr. 3, 41 Abs. 1 HmbStVollzG noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt. In der Sache hat die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Dem Beschwerdeführer ist die Zahlung von Ausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 07.01.2008 bis 11.04.2008 rechtsfehlerfrei versagt worden, da ihm ein Anspruch für diesen Zeitraum nicht zusteht. § 43 Abs. 1 HmbStVollzG a.F., jetzt § 41 Abs. 1 HmbStVollzG n.F., gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind (dazu 1). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die JVA ...