Leitsatz (amtlich)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofhofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Normenkette
UWG § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.02.2020; Aktenzeichen 315 O 439/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 21.02.2020, Aktenzeichen 315 O 439/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Versands einer Werbe-E-Mail sowie über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung dem Grunde nach.
Die Klägerin ist die Z. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das u.a. auf den Betrieb von Internetseiten und die Leistungen eines Immobilienmaklers nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO gerichtet ist.
Die Klägerin hat sich dagegen gewandt, dass die am Rechtsstreit nicht beteiligte M. GmbH (Schweiz) am 10.07.2018 eine Werbe-E-Mail von der Mail-Adresse mail@m....com über Leistungen der Beklagten für das von ihr betriebene Portal "H." an Herrn P. W. versandte. Die Werbe-E-Mail war an die E-Mail-Adresse "w.@....de" versandt worden, führte als Betreff "Top Makler" auf und betraf die Unterstützung beim Verkauf von Immobilien (vgl. Ausdruck in Anlage K 3). In dieser E-Mail war am Ende die Beklagte genannt sowie die M. GmbH. Herr W. ist Geschäftsführer der R. & W. GmbH & Co. KG; diese Gesellschaft hat selbst kein Immobilieneigentum. Eine Einwilligung des Herrn W. in den Empfang von E-Mails dieser Art ist nicht erteilt worden.
Die Klägerin hat beanstandet, dass die E-Mail an den Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung gesendet worden sei. Mit Schreiben vom 25.07.2018 hat die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg wegen dieses Vorgangs abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. Anlage K 4).
Mit ihrer am 07.01.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr ohne vorherige Einwilligung des Adressaten E-Mail-Werbung zu betreiben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben, sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 299,60. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2019 der A. GmbH, mit der sie bzgl. Werbung per E-Mail in Vertragsbeziehungen gestanden hat, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne vorherige Einwilligung des Adressaten E-Mail-Werbung zu betreiben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben;
II. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 299,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.02.2020 hat das Landgericht die Beklagte im Wege des Grund- und Teilurteils antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Abmahnung vom 25.07.2018 in Form einer anteiligen Pauschale zu erstatten. Es hat angenommen, der Versand der streitgegenständlichen E-Mail sei unlauter gewesen. Das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung habe weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin behauptet. Herr W. sei (auch) "Verbraucher" gewesen, denn als Geschäftsführer der Fa. W. & R. handele er nicht mit Immobilien; insofern liege eine doppelte Unzulässigkeit vor: an das Unternehmen, weil deren Einwilligung nicht zu vermuten gewesen sei, und an seinen Geschäftsführer als Verbraucher, der nicht in die "Belästigung" eingewilligt habe. Die Beklagte habe gezielt die adäquat-kausale Ursache dafür gesetzt, dass der Empfänger eine ihr schon aufgrund der äußeren Gestaltung der Mitteilung zurechenbare unerwünschte Werbung erhalte. Die Beklagte habe die E-Mail-Werbung unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung und -staffelung initiiert; sie entspreche inhaltlich ihren Vorgaben. Dass sich ihr Vertragspartner für den E-Mail-Versand eines Dritten bedient habe, ändere an der Adäquanz und Zurechenbarkeit nichts. Sie müsse dafür Sorge tragen, dass bei ihrer Werbung mithilfe Dritter die gesetzlichen Beschränkungen eingehalten werden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, und verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung in der Berufungsinstanz weiter. Zur Begründung der Berufung bezieh...