Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 223/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11.7.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin der Senat die angefochtene Entscheidung allein überprüfen darf (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Im Ergebnis mit Recht hat das LG die Entscheidung des AG bestätigt, wonach die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.8.2000 durch den Antragsteller unbegründet ist. Mit dem genannten Beschluss hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.5.1999 erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes „Organisation und Konzeption von und für Werbeproduktionen ohne Publikumsverkehr” in seiner Wohnung im Hause der Wohnungseigentümergemeinschaft Hochallee 25 in Hamburg widerrufen.
Die mit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG angebrachten Beanstandungen des Antragstellers sind im Ergebnis nicht erfolgreich.
Das LG hat die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung seines Gewerbebetriebs entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht fehlinterpretiert und die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Recht für befugt gehalten, die Überschreitung der durch die Erlaubnis gezogenen Grenzen durch den Antragsteller zum Anlass für den Widerruf (vgl. § 5 Abs. 3 S. 4, 3. Variante der Teilungserklärung) zu nehmen, wie wenn er eine ihm mit der Erlaubnis verbundene Auflage nicht beachtet hätte.
Die tatrichterliche Auslegung der Erlaubnis bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, sie sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein –, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB in Einklang steht, dem Wortlaut und Sinn der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 48 m.w.N.; BayObLG v. 19.5.1994 – 2Z BR 135/93, WuM 1994, 642 = BayObLGReport 1994, 57), denn im Streitfall beschränkt sich die Wirkung der vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Maßgabe der Teilungserklärung (§ 5 Abs. 3) erteilten Erlaubnis auf die Person des Antragstellers und entfaltet keine Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger (vgl. dazu BGH NJW 1998, 3712 [3713]).
Das Bestreben des Antragstellers muss scheitern, seine Interpretation der Erlaubnis dahin, dass ihm auch professionelle Foto- und Filmaufnahmen in seiner Wohnung in dem von ihm betriebenen Umfang mit den für die anderen Wohnungseigentümer einhergehenden Auswirkungen gestattet seien, an die Stelle der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung zu setzen. Die Auslegung der Vorinstanzen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen bei Heranziehung der oben angeführten Kriterien nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das LG die Erlaubnis dahin ausgelegt, dass der Antragsteller seine Dachgeschosswohnung nicht für Film- und Fotoaufnahmen gewerblich nutzen darf, soweit diese Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, weil der Zweck der gewerblichen Erlaubnis durch die Umschreibung „Organisation und Konzeption von und für Werbeproduktionen” dem Sinne nach – stille – nur auf die Wohnung begrenzte Tätigkeiten, in erster Linie Schreibtischtätigkeiten, umfasst. Die Umschreibung der gestatteten gewerblichen Tätigkeit löst erfahrungsgemäß die gedankliche Verknüpfung mit Planungs- und Entwurfsarbeiten, Schreiben und Zeichnen, Anfertigung von Modellen, Telefonieren und Nutzung sonstiger Kommunikationsmittel aus, die von den anderen Hausbewohnern unbemerkt bleiben, worauf auch die Einschränkung der Erlaubnis „ohne Publikumsverkehr” hindeutet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der die Erlaubnis für die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilende Verwalter hat die Zustimmung zum Gewerbebetrieb des Antragstellers nicht anders verstanden. Die von den Antragsgegnern auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 14.6.2000 in der Parallelsache zum Az. 102c II 241/00 WEG vorgenommene Interpretation
„Genehmigt ist sozusagen eine Schreibtischtätigkeit oder sonstige Tätigkeit des Antragsgegners oder eines Dritten, dem er die Wohnung zum Gebrauch überlässt, soweit diese Tätigkeit nach Außen nicht besonders in Erscheinung tritt, d.h., soweit sich für einen Außenstehenden die berufliche Nutzung der Räume nicht anders darstellt als eine Nutzung der Räume als Wohnung”
enthält keinen Widerspruch zu der vom LG vorgenommenen Auslegung. Die Erwähnung auch einer „sonstigen Tätigkeit” neben der Schreibtischtätigkeit erstreckt die nach der Erlaubnis...