Leitsatz (amtlich)

1. Die Internet-Werbung mit der Angabe: "Für 0 EUR alles drin - SOFORT-Start-Set" für ein Kopplungsangebot, bestehend aus einem DSL-Startpaket, einem DSL-Anschluss- und einem DSL-Internetzugangsvertrag, ist irreführend, wenn schon zum "Start" - d.h. unbeschadet etwaiger Monatsgebühren und/oder verbrauchsabhängiger Entgelte - für die im Kopplungsangebot enthaltene Hardware Versandkosten und für den mitbestellten DSL-Anschluss eine Bereitstellungsgebühr anfallen und hierauf erst ganz am Ende des Bestellvorgangs hingewiesen wird.

2. Die Werbung für ein solches Kopplungsangebot mit dem Hinweis "Nur heute" ist irreführend, wenn mit diesem Angebot an mehreren hintereinander folgenden Tagen geworben wird.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5, 8

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 312 O 686/06)

 

Gründe

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 28.11.2006 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das LG seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

(a) Der Gegenstand der Berufung ist die vom LG in den Ziffern zu I.1., 3. und 4. bestätigte Beschlussverfügung.

Soweit das LG seine einstweilige Verfügung auch zu Ziff. I. 2. und zu Ziff. I. 5. betreffend die Anlage AS 2 bestätigt hat und zu Ziff. I. 5 betreffend die Anlage AS 6 aufgehoben hat, ist das Urteil jeweils nicht angegriffen worden.

(b) Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantrag gem. Ziff. I.1. der Beschlussverfügung aus den §§ 8, 3, 5 UWG begründet.

Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es künftig unterlässt,

für ein Kopplungsangebot, bestehend u.a. aus einem DSL-Startpaket, einem DSL-Anschluss- und einem DSL-Internetzugangsvertrag, mit einem animierten Werbebanner zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1 auf der als Anlage AS 4 wiedergegebenen Internet-Seite und den als Anlage AS 2 oder Anlage AS 6 wiedergegebenen Folgeseiten, die bei Anklicken des Werbebanners aufgerufen werden.

(aa) Zum Streitgegenstand gehören die mit den in Bezug genommenen Anlagen definierten Internet-Werbeseiten der Antragsgegnerin, die unter der Domain "chip-online. de" der Computerfachzeitschrift CHIP veröffentlicht worden sind, und zwar mit folgenden Sachverhaltsmerkmalen:

Auf der 1. Internetseite (Anlage AS 1) befindet sich das sog. animierte Werbebanner mit acht in einer Endlosschleife erscheinenden Bildern, auf dem 3. Bannerbild heißt es: "Für 0 EUR alles drin pp. SOFORT-START-SET". Irgend ein Sternchen oder sonst eine Erläuterung findet sich dort nicht. Klickt man auf das Werbebanner, so gelangt man auf die 2. Internetseite (Anlage AS 2).

Auf der 2. Internetseite (Anlage AS 2) heißt es u.a.: "Noch nie war der DSL-Start sooo easy - mit dem pp. SOFORT-START-SET für 0 EUR*." Mit der Abbildung eines geöffneten Koffers und den dortigen Hinweisen wird deutlich, dass man mit dem SOFORT-START-SET drei DSL-Artikel (Splitter, Modem und WLAN-Stick) erhält. Am Ende der 2. Internetseite wird eine Sternchenauflösung über die Tarife der Antragsgegnerin gegeben (vgl. die Abschrift Bl. 6-7), es wird aber dort keine Erläuterung dafür gegeben, ob und welche der Preise/Gebühren bei Bestellung des SOFORT-START-SETS zu zahlen sind; darauf wird erst beim Durchlauf des gesamten Bestellvorgangs hingewiesen. Diese 2. Internetseite (Anlage AS 2) wurde in der Grafik nach der Abmahnung geändert, die oben zitierten Hinweise sind insoweit unverändert geblieben (Anlage AS 6).

Auf der 1. Internetseite (Anlage AS 1) mit dem, wie ausgeführt, animierten Werbebanner befindet sich in der Endlosschleife u.a. das 6. Bannerbild mit Hinweis "inklusive kostenlose PHONE-FLAT". Klickt man dort auf das Werbebanner, so gelangt man auf die ebenfalls im Verbotsausspruch genannte Internetseite gemäß Anlage AS 4.

(bb) Zum Streitgegenstand gehört außerdem der unstreitige Umstand, dass man nach der Bestellung des SOFORT-START-SET dieses nicht "umsonst" erhält, sondern dass man für die Hardware 9,60 EUR Versandkosten zu zahlen hat und dass man je nach bestelltem DSL-Anschluss (Monatspreisen) eine Bereitstellungsgebühr von 49,95 EUR bzw. von 19,95 EUR zahlen muss (Bl. 7).

(cc) Auch nach Auffassung des Senats ist die Werbung der Antragsgegnerin für ihr Komplettangebot irreführend. Der Verkehr wird den Hinweis "SOFORT-START-SET für 0 EUR" nahe liegend so verstehen, dass bei dessen Bestellung der eigentliche "Start" nichts kostet.

Der Durchschnittsverbraucher wird wohl mit einem Vertragsschluss und mit irgendwelchen Kosten während der Vertragslaufzeit (Monatsgebühren und/oder verbrauchsabhängigen Entgelten) rechnen, darum geht es aber beim SOFORT-START-SET "für 0 EUR" ger...

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