Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
…
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 30. April 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 45, 43 WEG, 20, 27, 29 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Das Landgericht hat die formgerechte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 1997 zu Unrecht als nicht rechtzeitig innerhalb der gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG maßgeblichen Frist eingelegt beurteilt und deshalb das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Entscheidung verworfen. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch gewahrt, weshalb die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgehoben werden muß. Die Sache muß an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, weil das Landgericht sich mit dem Streitstoff in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat, wozu aus seiner Sicht auch keine Veranlassung bestand.
Die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung konnte entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts gemäß § 16 Abs. 2 FGG i.V.m. § 176 ZPO erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung vom 25. August 1997 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu laufen beginnen, denn dieser hatte sich vorher unter Überreichung einer auf ihn lautenden Vollmacht des Antragsgegners gegenüber dem Amtsgericht legitimiert. Der entsprechende Schriftsatz vom 4. Juli 1997 ist ausweislich des Eingangsstempels der Gemeinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg am 7. Juli 1997 bei Gericht eingegangen. Gleichwohl ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Beschluß vom 25. August 1997 nicht aufgeführt und die Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten bis heute nicht förmlich übermittelt worden. Angesichts der wirksamen Bekanntgabe des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegenüber dem Gericht stand es dem Gericht nicht frei, seine Entscheidung wahlweise dem Antragsgegner selbst, wie geschehen, zuzustellen; eine Zustellung an diesen war vielmehr unwirksam und konnte insbesondere die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzen.
Die rechtzeitige Unterrichtung des Amtsgerichts durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, daß der Antragsgegner im Verfahren wegen der Wohnungseigentumssache anwaltlich von ihm vertreten wird, ist nicht dadurch hinfällig geworden, daß der bezeichnete, den Absender als Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners legitimierende Schriftsatz tatsächlich erst viel später als am Tage seines Eingangs bei Gericht zur Akte gelangt ist, weil das Aktenzeichen fälschlich mit 102 II 169/97 WEG statt mit 102 II160/97 WEG angegeben war. Die Angabe des falschen Aktenzeichens ist unschädlich, denn die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hätte den Schriftsatz ohne große Mühe rechtzeitig vor der Verkündung der Entscheidung bzw. vor der Zustellung der Entscheidung der richtigen Akte zuordnen können und müssen, denn im Schriftsatz war nicht nur die Wohnungseigentumssache mit „WEG … 2 a – c gegen … Br … richtig angegeben, vielmehr war im Schriftsatz auch Bezug genommen auf ein in dieser Sache dem Antragsgegner zugegangenes Protokoll vom 12. Juni 1997. Anhand dieser Angaben wäre es für die Geschäftsstellenmitarbeiter aufgrund des Registers der in der Abteilung 102 laufenden Sachen sowie anhand der Terminsrolle vom 12. Juni 1997 ein leichtes gewesen, den Schriftsatz der richtigen Akte zuzuordnen. Auch hätte problemlos Nachfrage beim Absender des Schriftsatzes gehalten und das fehlerhafte Aktenzeichen richtiggestellt werden können. Unbehebbare oder nur mit Schwierigkeiten aufklärbare Identitätszweifel waren für den Empfänger des Schriftsatzes vom 4. Juli 1997 nicht aufgetreten (vgl. BGH NJW 1993, 1719/1720 für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt worden ist). Es ist Aufgabe der Geschäftsstelle, Zuordnungsfehler, die auftreten, unschädlich zu machen, wenn dies problemlos möglich ist (BGH VersR 1984, 870).
Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels hat auch nicht gemäß §§ 16 FGG, 187 Satz 1 ZPO deshalb zu laufen begonnen, weil die Akte mit der angefochtenen Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners entsprechend der Verfügung des Amtsrichters vom 13. Oktober 1997 zwecks Akteneinsicht, die der Verfahrensbevollmächtigte mit dem genannten Schriftsatz 4. Juli 1997 beantragt hatte, in dessen Büro übersandt worden war. Voraussetzung für die Heilung eines Zustellungsmangels ist, daß das Gericht eine formgerechte Zustellung gewollt und in die Wege geleitet hat, diese aber mißlungen ist (Keidel/Amelung, FGG 13. Aufl. § 16 Rn 37...