Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 176 ZPO, § 187 S. 1 ZPO, § 16 Abs. 2 FGG, § 22 Abs. 1 FGG

 

Kommentar

Hat sich in einem WE-Verfahren ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so wird die Rechtsmittelfrist nur durch eine Zustellung an diesen, nicht aber durch eine Zustellung an die Partei in Gang gesetzt. Dabei ist unschädlich, dass bzw. wenn der Bestellungsschriftsatz zwar ein falsches Aktenzeichen trägt, aufgrund der weiteren Angaben aber unschwer dem richtigen Verfahren hätte zugeordnet werden können. Auch durch die Überlassung der Gerichtsakte zum Zwecke der Einsichtnahme wird ein solcher Zustellungsmangel nicht geheilt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 20.07.1998, 2 Wx 34/98= ZMR 11/1998, 713)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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