Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.05.2001; Aktenzeichen 318 T 124/00) |
Tenor
1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8. Mai 2001 (Az.: 318 T 124/00) wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf DM 3.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller betreiben vor dem Amtsgericht die Ungültigkeitserklärung bezüglich verschiedener Tagesordnungspunkte der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. April 2000, über die noch nicht entschieden ist (wobei der Antrag inzwischen teilweise zurückgenommen wurde). Die Antragsgegner haben Gegenanträge gestellt, denen das Amtsgericht mit einem Teilbeschluß stattgegeben hat. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sie verpflichtet worden sind, die von ihnen erneuerten Küchenfenster an der rückwärtigen Front zurückzubauen. Die Fenster weisen eine andere Untergliederung auf als die alten Fenster.
Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung mit einem am 6. April 2000 unter TOP 3 a gefaßten Beschluß begründet. Er lautet insoweit:
„Damit ist beschlossen, daß der Verwalter ermächtigt und angewiesen ist, die Eigentümer Maiwald/Gerds aufzufordern, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten die Küchenfenster mit der abweichenden Gliederung zu beseitigen und den alten Zustand wieder herzustellen.”
Durch diesen nach Rücknahme des Antrags auf Ungültigkeitserklärung wirksamen Beschluß sei die Verpflichtung der Antragsteller zum Rückbau begründet worden. Im übrigen sei ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG gegeben, da die architektonische Gestaltung der Rückfassade nachhaltig verändert sei.
Das Landgericht hat die Rückfassade bei einem Ortstermin vom Garten aus in Augenschein genommen und sodann mit dem angefochtenen Beschluß unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Verpflichtung zum Rückbau abgewiesen. Es verneint sowohl einen Anspruch aus dem Beschluß vom 6. April 2000 zu TOP 3 a als auch einen solchen aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG. Die Beeinträchtigung sei unerheblich, weil sich die abweichende Art der Fenster nicht objektiv nachhaltig auf das optische Bild des Gebäudes auswirke.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde erstreben die Antragsgegner die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Sie machen weiterhin geltend, das Vorgehen der Antragsteller sei nicht abgestimmt gewesen, es fehle die erforderliche Baugenehmigung und die Abweichung widerspreche der Teilungserklärung. Zwar gebe es bereits jetzt an anderen Stellen Abweichungen vom ursprünglichen Zustand. Zu 95 % bestehe aber noch Einheitlichkeit und sie seien mit der Veränderung sowohl aus optischen Gründen nicht einverstanden als auch deshalb, weil die Gefahr der Nachahmung bestehe. Den Antragstellern und später hinzukommenden Wohnungseigentümern dürfe kein Freibrief für eigenmächtiges Verhalten eingeräumt werden. Es müsse sichergestellt sein, daß nur die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt über die Gestaltung der Fenster beschließe. Die Antragsteller hätten bereits im Laufe von Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben, daß sie den Einbau eines neuen Schlafzimmerfenster planten.
Die Antragsteller berufen sich auf die bereits seit den 60ziger und 70ziger Jahren vorliegenden unterschiedlichen Fenstergestaltungen und verweisen darauf, die Teilungserklärung schreibe nur die farbliche Gestaltung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde erweist sich als sachlich unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
1) Die Verneinung eines Beseitigungsanspruches aus dem Beschluß zu TOP 3 a der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. April 2000 ist rechtlich zutreffend.
a) Dahinstehen kann, ob der Wohnungseigentümerbeschluß eine Einzelfallregelung enthält und die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung lediglich bezogen auf Auslegungsfehler überprüft werden könnte oder ob der Wohnungseigentümerbeschluß als ein solcher mit Dauerwirkung zu qualifizieren ist, so daß dem Rechtsbeschwerdegericht eine vollständige Prüfung zufällt. Denn auch bei umfassender Überprüfung stellt sich die Auslegung durch das Landgericht als fehlerfrei dar.
Der Beschluß enthält seinem Inhalt nach lediglich eine Anweisung und Ermächtigung für den Verwalter, gegen die Antragsteller vorzugehen. Die Formulierung zeigt, daß die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch voraussetzte oder hoffte, einen solchen vom Gericht zugesprochen zu bekommen. Die Absicht, originär eine Verpflichtung der Antragsteller zu begründen, wird nicht deutlich und kann dem Beschluß nach dem objektivierten Empfängerhorizont nicht nachträgl...