Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 313 OH 2/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2023, Az. 313 OH 2/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Gebäudes ... in Hamburg, welches sie der X zur Nutzung überlassen hat. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes beauftragte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit der Lieferung und Montage einer mit Dieselkraftstoff betriebenen Netzersatzanlage (NEA). Die Abnahme erfolgte am 17.03.2014. Die X und die Antragsgegnerin zu 1) schlossen für die Anlage überdies einen Wartungsvertrag. Die Antragsgegnerin zu 2) war für das Bauvorhaben ... von der Antragstellerin mit Ingenieurleistungen für den Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung zu erbringen, und zwar für sämtliche Leistungsphasen nach der HOAI.

In der Nacht vom 26.05. auf den 27.05.2018 kam es zu einem unkontrollierten Austritt von Dieselkraftstoff aus dem Dieselkraftstoff-Tagestank der NEA in das Gebäude ....

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.02.2019 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, und zwar im Hinblick auf einen behaupteten mangelhaften Zustand der NEA, die Ursachen der Havarie vom 26./27.05.2018 und insbesondere im Hinblick auf die durch den Austritt von Dieselkraftstoff am Gebäude entstandenen Schäden und die zur Beseitigung noch vorhandener Schäden und Kontaminationen am Gebäude erforderlichen Maßnahmen (Frage II.5). Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin darauf verwiesen, dass ihr Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Mängel und der entstandenen Schäden gemäß §§ 631, 633, 634 BGB sowie § 823 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Antragsgegnerin zu 1) zustünden (Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.02.2019, Bl. 5 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 hat die Antragstellerin beantragt, das selbständige Beweisverfahren auf weitere Beweisfragen zu erstrecken und auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu führen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, die Antragsgegnerin zu 2) sei möglicherweise neben der Antragsgegnerin zu 1) für den Austritt des Dieselkraftstoffs am 26./27.05.2018 verantwortlich und zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.03.2019, Bl. 21 d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 (Bl. 49 f. d.A.) hat die Antragstellerin eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt, in welcher die X an die Antragstellerin sämtliche etwaigen Ansprüche wegen Mängeln der o.a. NEA und des Austritts von Dieselkraftstoff, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus dem zwischen der X und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Wartungsvertrag, abtritt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.06.2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschlüssen vom 01.10.2019, 29.01. und 07.05. 2020 die Sachverständigen P und Q bestellt. Der Sachverständige P hat am 29.06.2021 und 02.02.2022 schriftliche Gutachten vorgelegt. Er ist im Termin vom 02.03.2023 mündlich angehört worden. Der Sachverständige Q hat am 30.03. und 31.10.2021 und 29.06.2022 schriftliche Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige Q hat in seinem Ausgangsgutachten (Seite 92, Bl. 374 d.A.) zur Beweisfrage II.5 u.a. ausgeführt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden am Gebäude würden sich grob geschätzt auf einen niedrigen bis mittleren sechsstelligen Betrag belaufen.

Das Landgericht hat die Parteien nach Abschluss der Sachverständigenanhörung im Termin vom 02.03.2023 zur Streitwerthöhe angehört. Die Antragstellerin hat im Termin vom 02.03.2023 geltend gemacht, dass nicht nur die Kosten der Mängelbeseitigung, sondern darüber hinaus gehende Vermögensschäden, die zusammen mit den Mängelbeseitigungskosten einen Betrag von ungefähr 4 Mio. EUR erreichten, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen seien. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 917 ff. d.A.) vertieft. Die Antragsgegner haben demgegenüber geltend gemacht, diese weiteren von der Antragstellerin angeführten Vermögensschäden seien bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.04.2023 (Bl. 928 ff. d.A.) den Streitwert auf bis zu 320.000,00 EUR festgesetzt. Es hat sich dabei auf die o.g. Angaben des Sachverständigen Q zur Schadenshöhe gestützt und zusätzlich die gemäß Beweisfrage I.11 festgestellten Kosten für die Herstellung der Entlüftungsleitung von wenigen hundert Euro berücksichtigt. Ansprüche wegen weiterer von der Antragstellerin aufgeführten Schäden durch den Kraftstoffaustritt seien nicht zu berücksichtigen, da sie von der Antragstellerin im Verfahren nicht thematisiert worden seien. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen den ihm am 17.04.2023 zugestellten Bes...

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