Leitsatz (amtlich)

Die parallel eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hindert das Berufungsgericht nicht, § 40 Abs. 3 StPO im Verfahren über die Berufung des Angeklagten anzuwenden.

 

Normenkette

StPO § 40 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 25.04.2017; Aktenzeichen 707 Ns 140/16)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten ..... gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. April 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens nebst der darin entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last, der auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen hat.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 23. September 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie im Wege des Adhäsionsverfahrens u.a. zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden.

Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 7, mit Urteil vom 25. April 2017 verworfen, nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 18. Dezember 2017 eingegangenem Schriftsatz seines Wahlverteidigers Revision eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, den das Landgericht am 11. Januar 2018 abgelehnt hat; die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 23/18) verworfen.

Mit weiterem am 17. Januar 2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers hat der Angeklagte die Revision mit der Rüge der Verletzung des § 329 StPO begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist wegen Begründungsmangels bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Die statthafte (§ 333 StPO) Revision ist nach seit dem 20. Februar 2018 rechtskräftiger Verwerfung des vorgreiflichen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO) Wiedereinsetzungsgesuches vom 18. Dezember 2017 zur Entscheidung reif.

2. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) sowie in der gebotenen äußeren Form begründet worden (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO). Jedoch wahrt die Revisionsbegründung die durch § 344 StPO vorgeschriebene innere Form nicht.

Die allein erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht in gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Weise angebracht worden.

a) Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO gerügt, so ist dies mit einer grundsätzlich den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegenden Verfahrensrüge geltend zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 48 m.w.N.; MüKoStPO-Quentin, § 329 Rn. 100 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251), wobei es allerdings in der Revisionsbegründung keiner Wiederholung der das Revisionsgericht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1979 - Az.: 2 StR 306/78 -, BGHSt 28, 384) Urteilsfeststellungen bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2017, Az.: 2 Rev 81/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az. 1 St OLG Ss 160/09 -, Rn. 11 juris). Eine ohne näheren Tatsachenvortrag und somit "unsubstantiiert" erhobene Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist daher regelmäßig insoweit zulässig, als sie zur Prüfung durch das Revisionsgericht führt, ob sich bereits aus den Urteilsgründen das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers ergibt (Senat, a.a.O.; LR-Gössel, § 329 Rn. 99 m.w.N.). Will indes der Revisionsführer einen sich nicht schon aus den Urteilsgründen ergebenden Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 StPO geltend machen, so bleibt dafür nach allgemeinen Grundsätzen die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge erforderlich, mit der die den Rechtsfehler ergebenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden müssen, dass bereits anhand des Inhalts der Revisionsbegründung - aus den vorgenannten Gründen unter Hinzuziehung der Gründe des Verwerfungsurteils - das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsfehlers überprüft werden kann, sofern die behaupteten Tatsachen zutreffen (Senat, a.a.O.). Dafür genügen unbestimmte Tatsachenbehauptungen, bloße Wertungen oder allgemeine Angaben nicht (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2013, Az.: 93/13 (REV).

Im Rahmen der Rüge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat der Revisionsführer sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände mitzuteilen (KG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2008 - Az.: (3) 1 Ss 44/08 (41/08) -, Rn. 2 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2004 - Az.: 4 Ss 359/04 -, Rn. 8 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - Az.: 5 Ss 570/05 -, Rn. 8 juris; Quentin, a.a.O. § 329 Rn...

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