Leitsatz (amtlich)
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung zur Bewährung ist nicht möglich, wenn die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 29.03.2019; Aktenzeichen 712 Ns 9/18) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 12, vom 29. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 15. November 2017 wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Am 17. November 2017 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit seinem Urteil vom 29. März 2019 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 12, die Berufung verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 3. April 2019 bei dem Landgericht eingegangen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach am 24. Mai 2019 erfolgter Fertigstellung des Protokolls und anschließend bewirkter, richterlich angeordneter Urteilszustellung vom 4. Juni 2019 hat der Verteidiger die Revision mit am 4. Juli 2019 bei dem Landgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz begründet und dazu unter ausschließlicher Bezugnahme auf die ablehnende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die Verletzung sowohl sachlichen als auch formellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, das angegriffene Urteil hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen sowie die Revision im Übrigen kostenpflichtig zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Rechtsfolgenentscheidung, welche Gegenstand der Revision ist, halten bereits der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Angeklagten erstreckt sich auf die gesamte Rechtsfolgenentscheidung des angegriffenen Urteils. Zwar ergibt sich aus der Revisionsbegründung eine Rechtsmittelbeschränkung allein auf die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Die so verstandene Revisionsbeschränkung indes ist unwirksam und führt dazu, dass die gesamte Rechtsfolgenentscheidung zur Überprüfung des Revisionsgerichts steht.
a) Die Revision des Angeklagten ist allein auf die Frage über die Strafaussetzung zur Bewährung gerichtet.
aa) Welches Angriffsziel ein Rechtsmittelführer verfolgt, ist im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu ermitteln (BGH, NStZ-RR 2015, 88). Hierbei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (siehe dazu umfassend Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; BGH, Urteil vom 1. März 2018, Az.: 4 StR 158/17, BeckRS 2018, 4218 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2015, 88). Dies gilt selbst dann, wenn sich trotz ausdrücklichen Hinweises eines Revisionsführers darauf, dass seine Einzelausführungen die allgemeine Sachrüge nicht beschränken sollen, aus den weiteren Ausführungen dieses Rechtsmittelführers ergibt, dass er die angefochtene Entscheidung allein aus einem spezifischen, beschränkten Grund für fehlerhaft hält (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 88). Denn maßgebend für die Auslegung ist nicht der Wortlaut der Revisionsbegründung, sondern Sinn und Zielrichtung des Revisionsvorbringens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; vgl. auch HK-Temming § 344 Rn. 4). Erst wenn unter Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten gleichwohl Zweifel am Umfang des Revisionsangriffs bestehen, ist eine unbeschränkte Revision anzunehmen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016; Az.: 2 Rev 1/16; BGH, NStZ-RR 1997, 35; KK-Gericke § 344 Rn. 3).
bb) Nach diesen Grundsätzen ergeben die Erklärungen des Verteidigers eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Revisionseinlegungserklärung des Verteidigers lässt eine Äußerung zum gewollten Umfang der Revision nicht erkennen. Die Revisionsbegründung des Verteidigers verhält sich zu der Frage der Revisionsbeschränkung mehrdeutig. Zwar enthält sie zu Beginn den unbeschränkten Antrag, "das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine a...