Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Regelungsbedürfnis bei Einverständnis des anderen Elternteils
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Regelungsbedürfnis für das Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder besteht weder im einstweiligen Anordnungsverfahren noch in einem Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht insgesamt, wenn der Kindesvater den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter nicht in Frage stellt, sondern sogar sein Einverständnis damit erklärt hat.
2. Dies gilt auch hinsichtlich von der Mutter geplanter gesundheitlicher Maßnahmen für die Kinder, bei denen abzuwarten bleibt, ob es für deren Durchführung einer Mitwirkung des Vaters bedarf und die Eltern trotz entsprechender Bemühungen kein Einverständnis erzielen können.
Normenkette
BGB §§ 1671, 1687; FamFG § 49
Verfahrensgang
FamFG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 09.02.2010; Aktenzeichen 982 F 391/09, 982 F 392/09) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 9.2.2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden, über die gem. § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin zu entscheiden hat, sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Nach §§ 76 FamFG, 114 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
In den vorliegenden Verfahren fehlt es bereits an dem für die begehrten Anordnungen erforderlichen Regelungsbedürfnis. Der Vater hat den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und ggü. dem Familiengericht mitgeteilt, dass sich die Kinder mit seinem Einverständnis bei der Mutter aufhalten und er "voll und ganz damit einverstanden" sei, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben. Dieses Einverständnis ergibt sich zudem aus dem Bericht des Jugendamts vom 18.1.2010.
Da sich somit die Kinder mit Einwilligung des Vaters bei der Mutter aufhalten, ist die Mutter nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin befugt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu regeln. Ein darüber hinaus gehendes Regelungsbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung war und ist daher nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die von der Mutter geplanten gesundheitlichen Maßnahmen für die Kinder, bei denen abzuwarten bleibt, ob es für deren Durchführung einer Mitwirkung des Vaters bedarf und die Eltern trotz entsprechender Bemühungen kein Einverständnis erzielen können.
Dass der Mutter keine Erkenntnisse über das Lebensumfeld des Vaters vorliegen, mag zwar für ein dem Vater einzuräumendes Umgangsrecht von Bedeutung sein, nicht aber für ein die elterliche Sorge betreffendes Regelungsbedürfnis, um das es hier geht. Nach dem Bericht des Jugendamts wird ein Umgangsrecht des Vaters ohnehin nur im Rahmen einer Umgangsbegleitung in Betracht kommen.
Fundstellen